Bewertungen insbesondere im Internet – mit einem Bein im Knast? (Teil 2 von 2)

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3. Rechtsansprüche gegen negative Bewertungen

Um gegen unzutreffende und rechtswidrige Bewertungen vorzugehen, gibt es ein umfangreiches juristisches Instrumentarium. In strafrechtlich relevanten Fällen sind dies neben einer Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft – die in aller Regel nicht mit Kosten verbunden ist – zivilrechtliche Schritte. Dies ist in besonders eiligen, dringlichen Fällen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem man eine unzulässige Bewertung sehr schnell stoppen kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Dies sind wie erwähnt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bei Privatpersonen bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetreibenden, also zum Beispiel die Behauptung unwahrer Tatsachen oder beleidigende Äußerungen (dazu siehe oben).

3.1 Welche Ansprüche bestehen?

Wurde eine Person oder ein Unternehmen ungerecht bewertet, kann es natürlich zunächst versuchen, diese Bewertung auf gütlichem Wege aus der Welt zu schaffen. Man kann dem Portalbetreiber und auch den Kritiker freundlich um Korrektur bitten. Dabei sollte man konkret angeben, warum die Bewertung nicht zutrifft. Wer beabsichtigt, sein Recht auf jeden Fall auch vor Gericht durchzusetzen, sollte von vorneherein herein den Weg einer rechtlichen Abmahnung wählen. Dies bedeutet, dass man den Kritiker und/oder den Portalbetreiber auffordern soll, die beanstandete Bewertung zu löschen. Zu diesem Zweck sollte man die Bewertung konkret beschreiben, angeben, wo und wann sie veröffentlicht wurde, dass und warum sie nicht zutrifft und eine Frist setzen, innerhalb der dies zu geschehen hat.

Diese Abmahnung kann natürlich auch durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden, der dafür allerdings ein Honorar verlangen wird. Die Honorare der Rechtsanwälte bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, betragen für das Abmahnschreiben alleine mehrere 100 €, wenn man von einem Gegenstandswert von 10.000 € ausgeht. Die Festlegung des Streitwertes obliegt letztlich dem Gericht, das über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidet, allerdings kann man in der Abmahnung bereits eine vorläufige Einschätzung zu Grunde legen. Ein LG hat in einem derartigen Fall den Streitwert von 10.000 € für angemessen und ausreichend gehalten. Dies ergibt für die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt einen Betrag von 887,03 € brutto (Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG).

3.2 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird in aller Regel sehr rasch, gegebenenfalls sogar in Stunden, zumindest aber in Tagen entschieden. Da solche Anträge in aller Regel bei den zuständigen Landgerichten einzureichen sind, ist dazu allerdings die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich. Wichtig ist hier auch, dass zwischen der rechtswidrigen Bewertung und dem Antrag nicht allzu viel Zeit vergehen darf, da andernfalls die so genannte Dringlichkeit entfällt. Welche Fristen hier zu beachten sind, hängt von dem jeweiligen Gerichtsbezirk ab, in dem die Oberlandesgerichte entsprechende Vorgaben erarbeitet haben. Im Bereich des OLG Bezirks München beispielsweise darf zwischen der negativen Bewertung und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht nicht mehr als ein Monat verstreichen (ebenso OLG Nürnberg vom 13.11.2018, Az. 3 W 2064/18). Später eingereichte Anträge werden dann – ohne Rücksicht darauf, ob sie begründet sind oder nicht – zurückgewiesen. Unabhängig von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann der Anspruch aber noch immer im Wege einer Unterlassungsklage vor Gericht geltend gemacht werden, wenn der Anspruch nicht verjährt sind.

3.3 Unterlassung

Zunächst einmal ist der Anspruch auf Unterlassung zu erwähnen, der darauf gerichtet ist, dass die beanstandete Bewertung nicht mehr im Portal, auf Facebook oder anderswo verbreitet werden darf.

3.4 Schadensersatz

Daneben gibt es einen Anspruch auf Schadenersatz, also auf Ersatz des Schadens, der dem Bewerteten durch die unzutreffende Bewertung entstanden ist. Handelt es sich um die Bewertung eines Unternehmens, kann dieses den Ersatz derjenigen Kosten vom Kritiker verlangen, die ihm durch die unberechtigte Kritik entstanden sind. Dieser Schaden muss allerdings nachgewiesen werden, was nicht immer möglich ist.

Der Vergleich des Umsatzes eines Unternehmens vor der Bewertung mit dem Umsatz nach der Bewertung kann hier hilfreich sein, doch ist es nicht ganz immer ganz leicht, den kausalen Zusammenhang zwischen negativer Bewertung einerseits und Schadenersatz andererseits nachzuweisen. Wenn ein Schaden im Rückgang des Umsatzes und damit des Gewinnes besteht, können für den Umsatzrückgang auch andere Faktoren eine Rolle spielen. Aber auch wenn dieser Nachweis des Zusammenhanges gelingt, muss der Schaden konkret dargelegt werden.

Es müssen praktisch alle betriebswirtschaftlich relevanten Zahlen vorgetragen und unter Beweis gestellt werden. Da dies mit erheblichem Aufwand und damit Kosten verbunden sein dürfte, muss man sich diesen Schritt vorab genau überlegen. Nicht vergessen darf man dabei, dass für eine derartige Klage ein Anwalt eingeschaltet werden muss, der seinerseits ein Honorar verlangt. Das bekommt das bewertete Unternehmen nur zurück, wenn der Rechtsstreit erfolgreich abgeschlossen wird und das Gericht dem Unterlegenen die Kosten auferlegt. Wenn der unterlegene Kritiker finanziell nicht in der Lage ist, diese Kosten zu tragen, bleiben sie an demjenigen hängen, der die rechtlichen Schritte eingeleitet hat, zumindest die Kosten für den eigenen Anwalt und die Gerichtskosten.

3.5 Berichtigung und Löschung

Neben dem Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz gibt es noch den Anspruch auf Berichtigung und Löschung der unzutreffenden Bewertung und gegebenenfalls des gesamten Profils. Da im Falle einer rechtswidrigen Verletzung eines Rechtes (hier des Persönlichkeitsrechtes eines Bewerteten oder das Recht auf eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Unternehmens) auch ein Anspruch auf Beseitigung der unzutreffenden Bewertung besteht, besteht auch ein Berichtigungsanspruch (BGH vom 18.11.2014, Az. VI ZR 76/14), der bis zur Löschung der beanstandeten Aussagen reichen kann (BGH vom 18.11.2014, Az. VI ZB 76/14; ).

Etwas anderes gilt nach Auffassung des OLG Köln und des OLG Düsseldorf nur dann, wenn das Portal eine direkte Möglichkeit für den Bewerteten vorsieht, mit der er direkt zur negativen Bewertung Stellung nehmen kann. In einem derartigen Fall soll nach Auffassung dieser Gerichte für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Raum mehr bestehen (OLG Köln vorn 8.3.2012, Az. 1- 15 U/193/11; OLG Düsseldorf vom 11.3.2011, Az. I -15 W 14/11).

3.6 Löschung des gesamten Profils

Eine Löschung des gesamten Profils kann dann in Betracht kommen, wenn ein Portal seine Stellung als „neutraler Informationsvermittler" verlässt und auf diese Weise Kaufdruck ausgeübt wird.

4. Datenschutz

Der BGH hat das Recht der Portalbetreiber auf die Nennung von Adressdaten von bewerteten Ärzten zum Nachteil der Ärzte bejaht, weil des Recht der Meinungsfreiheit der Portale dem Recht des betroffenen Arztes auf Beseitigung seiner Daten, also sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, überwiege (BGH vom 23.9.2014; Az. VI ZR VIII/13; BGH vom 23.6.2009, Az. VIZR 196/08).

Der Beitrag wird fortgesetzt.

Verfasser: Dr. Peter Schotthöfer



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