Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für Ausschlussfrist nicht ausreichend

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst (BAG Urteil vom 30.10.2019, Az.: 6 AZR 465/18) entschieden, dass eine Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die Ausschlussfristen enthalten, in Arbeitsverträgen nicht ausreichend ist, um die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Nachweisgesetz zu erfüllen. Grund dafür ist die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG, wonach der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat.

Da das BAG Ausschlussfristen als wesentliche Vertragsbedingungen ansieht, ist die reine Inbezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die auch Ausschlussfristen enthalten, in Arbeitsverträgen nicht geeignet, die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG zu wahren. Die Ausschlussfrist gilt somit nicht als wirksam vereinbart. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln. Der Arbeitnehmer wird in Folge so gestellt, als ob er die Ausschlussfristen eingehalten hätte, selbst wenn die Geltendmachung der Ansprüche verspätet erfolgt. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG diese Rechtsprechung möglicherweise auch auf die Inbezugnahme tariflicher Ausschlussfristen in den Arbeitsverträgen überträgt.

Hinweis für die Praxis: Vorsorglich sollten die Arbeitgeber, selbst wenn der Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tariflichen Regelungen Bezug nimmt, die Geltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbaren. 

Natalia Dinnebier

– Rechtsanwältin –

– Fachanwältin für Arbeitsrecht –


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Görtz

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten