Erforderliche Unterlagen und Dokumentation bei unvollständigen Maschinen nach der Maschinenrichtlinie (MRL)

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Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Unterlagen und technische Dokumentation einschließlich Risikoanalyse und Gefährdungsbeurteilung  bei unvollständigen Maschinen


1.         Spezielle technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der MRL

a)         Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne und Steuerkreise

b)         vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw.; 

c)         die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt insbesondere ein:

(1)       eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die angewandt wurden und eingehalten werden

(2)       eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und ggfalls Angabe der Restrisiken,

(3)       die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,

(4)       alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,

(5)       ein Exemplar der Montageanleitung für die unvollständige Maschine;


2.         Montageanleitung gemäß Anhang VI der MRL

a)         Inhalt der Montageanleitung ist gesetzlich nicht festgelegt

„… anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.“

b)         Sprache der Montageanleitung

„Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.“


3.         Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der MRL

  • Für Abfassung und Übersetzung gelten die gleichen Bedingungen für Sprachfassungen, wie im Fall der Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b)
  • Inhalte der Einbauerklärung:
    • Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
    • Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen („Dokumentationsbevollmächtigter“);
    • Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine;
    • Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen der Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden,
    • Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden,
    • ggf. Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. 
  • Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der MRL entspricht;
  • Ort und Datum der Erklärung;
  • Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.

4.         Montage- und Einbauerklärung sind Lieferung beizulegen

5.         ggf. ergänzend Betriebsanleitung


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