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BFH: Einspruch mit E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur unter Umständen wirksam

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Der Bundesfinanzhof in München hat mit Urteil vom 13.05.2015, Aktenzeichen: III R 26/14, entschieden, dass auch nach der alten, bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Familienkasse im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mittels einfacher E-Mail Einspruch ein. Diesen wies die Familienkasse zurück.

Gegen diese Einspruchsentscheidung hat der Kläger Klage erhoben. Das Finanzgericht hat diese jedoch in erster Instanz abgewiesen. Nach Ansicht des Senats sei der Bescheid bestandskräftig, da mangels elektronischer Signatur kein wirksamer Einspruch erhoben worden sei.

Anders sah es jedoch der Bundesfinanzhof. Nach Ansicht der Bundesrichter reiche es aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes hat der Bundesfinanzhof nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden.

Insoweit sei nach Auffassung des BFH ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Im Streitfall hatte die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben. Daher sei hier ein wirksamer Einspruch eingelegt worden.

Diese bürgerfreundliche Erleichterung gelte allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht.


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