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Korrekte Rechtsbeheltsbelehrung trotz fehlenden Hinweises auf Einspruch per E-Mail

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Mit einem Beschluss vom 6.7.2012, Aktenzeichen: 11 V 1706/12 E, hat das Finanzgericht Münster deutlich gemacht, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht etwa deshalb unrichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält.

In der im vorliegenden Aussetzungsverfahren getroffenen Entscheidung geht es um eine in der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung. Diese weist unter anderem darauf hin, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist". Die Frage der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist entscheidend dafür, ob der Einspruch eines Steuerpflichtigen innerhalb eines Monates oder aber eines Jahres eingelegt werden muss.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt die Antragstellerin durch Bescheid verpflichtet, einen Steuerabzug gem. § 50a Abs. 7 EStG durchzuführen. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin ging erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt ein. Allerdings argumentierte die Antragstellerin, dass die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung falsch sei, da sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne. Aus diesem Grund sei ihr Einspruch zulässig, da bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung eine Jahresfrist für die Einspruchserhebung gelte (§ 356 Abs. 2 AO).

Das Gericht sah die Sache allerdings anders. Es lehnte die begehrte Aussetzung der Vollziehung ab. Nach Ansicht des Gerichts sei die einmonatige Einspruchsfrist verstrichen und der Bescheid damit bestandskräftig geworden. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei richtig. Daher gelte hier nicht die Jahresfrist nach § 356 Abs. 2 AO. Hinsichtlich des Inhalts einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Dabei müsse eine Rechtsbehelfsbelehrung einerseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, andererseits aber auch so einfach und klar wie möglich gehalten sein. Der einfache Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail sei weder rechtlich unproblematisch noch vollständig. In erweiterter Form führe er zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schaffe.

Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Gericht aufgrund der Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.


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