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BFH: Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes können umsatzsteuerfrei sein

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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 08.08.2013, Aktenzeichen: V R 13/12, entschieden, dass die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes als Einheit behandelt werden und daher unter Umständen umsatzsteuerfrei sind.

Im vorliegenden Fall klagte ein eingetragener Verein und Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, der für eine kassenärztliche Vereinigung nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen einen ärztlichen Notfalldienst betrieb. Dazu unterhielt er mit Funk ausgerüstete Kraftwagen mit je einem ausgebildeten Rettungshelfer als Fahrer zur Beförderung von Notfallärzten zu Notfallpatienten sowie eine Leitzentrale, die Notfallanrufe entgegennahm, an die diensthabenden Ärzte weiterleitete und ggf. Rettungs- oder Krankenfahrzeuge anforderte. Im Falle eines Einsatzes wurde der diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Auf Wunsch des Arztes begleiteten die Fahrer ihn in die Wohnung des Patienten und assistierten dem Arzt.

Das  beklagte Finanzamt unterwarf die Umsätze des Klägers aus dem ärztlichen Notfalldienst der Umsatzsteuer. Einer dagegen erhobenen Klagt gab das Finanzgericht in erster Instanz statt.

Dieses Urteil wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Die beim Betrieb des Notfalldienstes ausgeführten Leistungen seien nach Ansicht des Senats umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz sei im Streitfall auch steuerfrei, da der Verein Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes erfüllt seien. Insbesondere erbringe der Kläger auch personenbezogene Leistungen, die den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen


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