Vorsteuerabzug für überteuerte und nutzlose Leistungen?

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Gemäß § 15 Absatz  Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer erstattet erhalten.

Schon immer stellte sich die Frage, ob denn grob unwirtschaftliche oder untaugliche Maßnahmen oder Anschaffungen zum Vorsteuerabzug zugelassen werden.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 25.11.2021 (C-334/20) über einen Steuerfall aus Ungarn zu entscheiden, bei dem die dortige Finanzbehörde den Vorsteuerabzug mit dem Argument verweigert hatte, die Eingangsleistung sei nutzlos und überteuert.


Was war passiert?

Das klagende Unternehmen war auf dem Gebiet des Baues von Elektroanlagen tätig. Es warb mit seinem Logo auf den teilnehmenden Fahrzeugen eines Autorennens.

Die ungarischen Finanzbehörden hatten einen Sachverständigen bemüht. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Werbung auf den Rennfahrzeugen zu teuer und nutzlos gewesen sei.

Die Richter in Luxemburg entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht mit dem Argument versagt werden darf, die Werbung sei nutzlos und / oder zu teuer.


Entscheidend sei allein - so der Europäische Gerichtshof - , dass die empfangenen Dienstleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen.

Dies war bei der Werbung auf den Rennfahrzeugen offensichtlich der Fall.

Der EuGH bestätigt dabei seine Tendenz, dass er den Wortlaut der Richtlinie, auf dem das europäische Umsatzsteuersystem beruht, auslegt und zusätzlich entwickelten Kriterien eine Absage erteilt.

Für die Praxis gilt daher: Je geringer die private Veranlassung einer Eingangsleistung, desto geringer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass der Vorsteuerabzug versagt werden kann.





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