BFH: Rückabwicklung von Schrottimmobilien muss nicht voll versteuert werden

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Wer auf eine sog. Schrottimmobilie hereingefallen ist, kennt die enormen finanziellen Belastungen, die damit verbunden sind. Auch in einigen Immobilienfonds gehörten Schrottimmobilien zum Portfolio. Glück im Unglück, dachte schon so mancher Anleger, wenn die Bank, die den Fonds vertrieben hat, sich bereit erklärte, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen.

Das böse Erwachen konnte dann aber in Form des Steuerbescheids folgen, wenn das Finanzamt die Rückzahlungen der Bank komplett als Veräußerungsgewinn besteuern wollte. So war es auch in drei Fällen, die der Bundesfinanzhof (Az.: IX R 44/14, IX R 45/15, IX R 27/15) final entscheiden musste – mit erfreulichem Ausgang für die Anleger: Die Rückzahlungen müssen nur zum Teil als Veräußerungsgewinn versteuert werden.

Die Fälle gestalteten sich als etwas verzwickt: Die Bank hatte den Immobilienfonds aufgelegt und vertrieben. Unter den Fondsimmobilien befanden sich allerdings auch Schrottimmobilien, sodass die Beteiligungen nicht die erhoffte Rendite abwarfen. Einige Anleger verklagten daher die Bank auf Schadensersatz. „Die Bank war sich ihres Fehlers offenbar bewusst. Wohl auch, um kostspielige und wenig aussichtsreiche Schadensersatzprozesse zu vermeiden, bot sie daher an, die Beteiligungen wieder zurückzunehmen, wenn die Anleger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen fallen ließen. In den Ohren vieler Anleger klang das fair und sie nahmen das Angebot an. Die Sache hatte allerdings einen entscheidenden Haken“, so Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Denn die Beteiligungen wurden nicht einfach rückabgewickelt, sondern von einer Tochtergesellschaft der Bank „zurückgekauft“. Dementsprechend waren die Zahlungen an die Anleger auch als Kaufpreis deklariert und das rief das Finanzamt auf den Plan, dass diese Zahlungen dann auch komplett als Veräußerungsgewinn versteuern wollte.

Der BFH hat allerdings anders entschieden. Denn die Rückzahlung sei nicht nur für die Fondsbeteiligungen geleistet worden. Der Teil der Zahlung, der den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts übersteige, sei kein Kaufpreis im eigentlichen Sinne, sondern auch für andere Verpflichtungen wie den Forderungsverzicht der Anleger geflossen. Daher sei dieser Teil der Zahlung auch nicht als Veräußerungsgewinn zu versteuern. Die zuständigen Finanzgerichte müssen den Veräußerungsgewinn nun neu festlegen.

„Anleger sollten nicht nur froh sein, wenn sie ihre Schrottimmobilie wieder los sind, sondern auch genau darauf achten wie die Rückabwicklung vonstattengeht, damit sie nicht anschließend steuerliche Nachteile hinnehmen müssen“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: http://www.schrottimmobilien-loswerden.de/

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

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