BFH Urteil zu Gebäude-AfA: Arbeitshilfe des BMF widerlegt nicht die vertragliche Kaufpreisaufteilung

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Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG:

Die Gebäudeabschreibung im Rahmen der Einkünfteermittlung setzt eine Berechnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude voraus.  Da die anteiligen Grundstückskosten nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, sind diese aus den Anschaffungskosten herauszurechnen.

Zur Vereinfachung der Berechnung gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) eine sogenannte "Arbeitshilfe" heraus. Diese ermöglicht eine Berechnung nach dem vereinfachten Sachwertverfahren. Entgegen der Auffassung der Finanzbehörden ist diese Arbeitshilfe aber nicht der Weisheit letzter Schluss.

Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 21.07.2020 (gerichtl. Aktenzeichen IX R 26/19) entschieden, dass die "Arbeitshilfe" des BMF nicht dazu geeignet ist, die Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien im notrariellen Kaufvertrag zu widerlegen oder gar zu ersetzen. Die Arbeitshilfe gewährleistet keine Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude, da die Auswahl der zur Bewertungsverfahren auf das vereinfachte Sachwertverfahren beschränkt wird. Zudem bleiben die Orts- und Regionalisierungfaktoren bei der Gebäudewertermittlung unberücksichtigt.

Die Begründung des BFH überzeugt. Im Grunde darf es als allgemein bekannt unterstellt werden, dass der Wert eines Gebäudes von mehr Faktoren abhängig ist, als nur dem Alter und der Nutzfläche. Gerade in den großstädtischen Ballungsräumen kommen zahlreiche Differenzierungsmerkmale nach Lage und Ausstattung hinzu. Diese Merkmale bleiben in der Arbeitshilfe jedoch unberücksichtigt. Den Berechnungsergebnissen der Arbeitshilfe kommt daher kein dahingehend erhöhter Beweiswert zu, dass die Ansätze der Kaufvertragsparteien allein hierdurch wiederlegt werden können.

In dem Streitfall wurde das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes wieder dorthin zurückverwiesen.

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Foto(s): Felix Waniek

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