Haftungsrisiko Räum- und Streupflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

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Bekanntlich bringt der Schnee nicht nur Freuden sondern auch Pflichten mit sich - zumindest für Grundstückseigentümer. Im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist diese grundsätzlich unmittelbar selbst zur Einhaltung der Räum- und Streupflichten verantwortlich. Mieter sind dagegen nur dann hierfür verantwortlich, wenn sie auf der Grundlage einer klaren und eindeutigen Vereinbarung hierzu verpflichtet wurden. Die Rechtsprechung verlangt dabei, dass die Vereinbarung eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. Das bloße Aufstellen und Einwerfen eines sog. "Schneeräumplans" in die Briefkästen der Mieter reicht insoweit nicht aus (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012 - I-9 U 38/12 - zuvor LG Bochum).

Kommt die WEG ihren Räum- und Streupflichten nicht wie erforderlich nach, besteht ein erhebliches Risiko, für Schäden von Personen und Verkehrsteilnehmern haftbar gemacht zu werden, die diese auf dem öffentlich zugänglichen Grundstück oder dem vorgelagerten Gehweg erleiden.

Was ist also zu tun?

Einen Ausweg bietet die Beauftragung eines Hausmeisterdienstes mit der dauerhaften Durchführung der Räum- und Streupflichten. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass im Falle einer solchen Weitergabe der Pflichten, die Haftung auf den beauftragten Hausmeisterdienst übergeht. Die WEG haftet dann nicht mehr unmittelbar selbst.

Bei der WEG als Grundstückseigentümerin verbleibt aber eine sogenannte "Überwachungs- und Kontrollpflicht". Dabei darf sich die WEG jedoch nach Auffassung des OLG Karlsuhe (Urteil vom 07.12.2020 - 9 U 34/19, zuvor LG Freiburg) im Allgemeinen auf eine Erfüllung der Pflichten verlassen, und muss nicht ohne Anlass alle Einzelheiten der Tätigkeit des Hausmeisters kontrollieren. 

Stürzt ein Fußgänger auf dem Grundstück der WEG, finden die Regeln des Anscheinsbeweises für die Frage, ob die WEG ihre Überwachungs- und Kontrollpflicht verletzt hat, keine Anwendung. 

Foto(s): Felix Waniek ©Adobe Stock/puhimec


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