BFH: Weiterveräußerung von Veranstaltungstickets ist steuerpflichtig

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Der IX. Senat des Bundesfinanzhofes hat ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg aufgehoben.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Weiterverkauf von Veranstaltungs-tickets als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig ist.

Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegen. Dies wird bei dem Verkauf von Veranstaltungstickets regelmäßig der Fall sein. Der Gesamtgewinn aus solchen Veräußerungsgeschäften darf 600,00 € im Jahr nicht übersteigen. Unterhalb dieser Grenze wird die Steuer nicht erhoben.

Damit hat der Bundesfinanzhof –anders als das Finanzgericht Baden Württemberg- entschieden, das Veranstaltungstickets keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sind.

Was war in dem Fall passiert? 

Der Steuerpflichtige hatte als Fan des FC Bayern München Veranstaltungstickets für das Finale der Champions League 2015 in Berlin gekauft. Die beiden Tickets hatten eine Ursprungspreis von 330,00 €. Als der FC Bayern München aus dem Wettbewerb ausschied, verkaufte der Steuerpflichtige die Karten über eine Ticketplattform und erhielt nach Abzug der Plattformgebühren eine Summe von rund 2.900,00 € ausgezahlt, sodass der Gewinn mehr als 2.500,00 € betrug.

Die aus solchen Vorgängen resultierende konkrete Steuerlast ist zwar sehr begrenzt, solche Fälle kommen aber häufig vor. Denn bei vielen Veranstaltungen muss frühzeitig die Karte bestellt werden und wird im Losverfahren zugeteilt, und erst im Laufe der Folgemonate zeigt sich, ob der Karteninhaber die Veranstaltung wahrnehmen kann –und in den Fällen von Fußballspielen in Wettbewerben nach dem K.O. System  - auch will.

Konsequenz aus dem Urteil:

Der Bundesfinanzhof hat auch daraufhin gewiesen, dass der Einwand des Finanz-gerichtes, dass solche Gewinne quasi von niemandem versteuert würden, nicht den Kern der Sache treffe.

Die Finanzbehörden könnten die erforderlichen Auskünfte bei den Handelsplatt-formen für Veranstaltungstickets einholen.

Damit könnten die Finanzbehörden sicherstellen, dass die Besteuerung solcher Verkaufsgewinne nicht allein auf der Bereitschaft der Ticketverkäufer beruht, diese Gewinne auch anzugeben.

Nach diesem deutlichen Hinweis ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden in Zukunft auch tatsächlich Auskunftsersuchen an Ticketbörsen stellen werden und dass diese –jedenfalls die größeren Gewinne- auch notfalls zwangsweise der Besteuerung zugeführt werden.

Hinweis:

Das Urteil bedeutet auch, dass derjenige, der nennenswerte Gewinne aus der Veräußerung von Veranstaltungstickets erzielt (und zwar oberhalb der Freigrenze von 600,00 € pro Jahr) und diese nicht in seiner Einkommensteuererklärung angibt, eine Steuerhinterziehung begeht.

Wie hoch die Gefahr der Entdeckung dieser Steuerhinterziehung ist, hängt davon ab, wie intensiv die Steuerbehörden in der Zukunft Auskunftsersuchen an die Ticket-börsen im Internet stellen und wie intensiv diese Auskunftsersuchen ausgewertet werden.

Da die Gewinne der Ticketverkäufer sehr schnell und einfach ermittelt werden können, erscheint diese Entdeckungsgefahr als durchaus greifbar.


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