BGH: Bildberichterstattung über 11-Jährige als Teil von Sportveranstaltung zulässig

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Mai 2013 (BGH VI ZR 125/12) die Bildberichterstattung über die Teilnahme der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 11-Jährige Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover an einer Sportveranstaltung für zulässig erklärt. In dem konkreten Fall hatte das Magazin „Freizeit Revue" in einem Artikel u.a. auch über Teilnahme der Klägerin an einem Eiskunstlauf-Wettbewerb berichtet, der mit drei Bildern der Klägerin illustriert war.

Anders als die Berufungsinstanz (Kammergericht Berlin) sieht der Bundesgerichtshof in dem Einzelfall keine Unzulässigkeit der Veröffentlichung alleine wegen der Minderjährigkeit der Klägerin.

Auch trotz der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern sei immer eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen zwischen dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit. Im Ergebnis sei die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Relevant sei mit dem BGH hierbei u.a., dass die Art der Gewinnung und Darstellung der Berichterstattung keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aufwiesen. Bei sportlichen Wettkämpfen sind Foto- und Videoaufnahmen weitgehend üblich, und zwar auch bei Veranstaltungen, die nur in einer begrenzten Öffentlichkeit stattfinden. Auf Aufnahmen müssten sich die Teilnehmer ohnehin einstellen.

Eine Verbreitung von gefertigten Fotos von einer Sportveranstaltung sei nur durch Verletzung berechtigter Interessen der abgebildeten Personen unzulässig. Daran fehle es bei der angegriffenen Berichterstattung, da die Fotos einen ausreichenden Bezug zu dem konkreten Ereignis aufwiesen und den Begleittext illustrierten, der auch eine Berichterstattung über das Ereignis selbst liefert. Die konkrete Art und Weise der Bildberichterstattung könnten nicht die kindgerechte Entwicklung der Klägerin stören, so der BGH.

Link zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=64802&pos=13&anz=547

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