BGH: Kreditgebühren in Firmenkrediten sind unzulässig

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Der Bundesgerichtshof hat am 04.07.2017 in zwei Fällen (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) die Unzulässigkeit laufzeitunabhängiger Kreditbearbeitungsgebühren in Firmenkrediten festgestellt. Damit bestehen für Unternehmenskunden beste Chancen, die illegal erhobenen Gebühren zurückzuerhalten.

BGH bleibt seiner Linie treu

Der Bundesgerichtshof bleibt mit diesen Urteilen seiner Rechtsprechung zu Kreditbearbeitungsgebühren treu. Nachdem der für Banksachen zuständige 11. Senat des Bundesgerichtshofs im Jahr 2014 zunächst die Gebühren für Verbraucherkredite und im Frühjahr 2017 sodann die Gebühren in Bausparkrediten kippte, hat der BGH nun auch die Unzulässigkeit von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren in Unternehmenskrediten festgestellt. Damit besteht auch für diese Kunden ein Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht verlangten Gebühren.

Banken drohen hohe Forderungen

Auf die Bankenwirtschaft könnte nun eine weitere, sehr kostspielige Klagewelle zukommen. Aufgrund der hohen Kreditsummen handelt es sich hier um die mit Abstand höchsten Kreditgebühren, die von den Banken erhoben wurden. So ging es in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (XI ZR 562/15) um insgesamt € 30.000,00. Oftmals wurden 3 % der Darlehenssumme als Bearbeitungsgebühr verlangt. Viele Unternehmen werden diese Gebühren nun zurückfordern.

BGH klärt die Verjährungsfrage

Auch die Frage der Verjährung hat der BGH geklärt. Der BGH verweist insoweit auf seine Entscheidung zu Verbraucherdarlehen. Danach war es auch Unternehmern zumutbar, mit dem Ablauf des Jahres 2011 eine Rückzahlungsklage zu erheben. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die ihre Gebühren noch nicht zurückgefordert haben, nur dann erfolgreich eine Rückerstattung einklagen können, wenn die Bearbeitungsgebühr nach dem 31.12.2013 gezahlt wurde.

Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen möglich

Unternehmer, die ihre Gebühren vor dem 01.01.2014 gezahlt haben, sollten gleichwohl eine anwaltliche Prüfung in Betracht ziehen. Denn nach § 215 BGB ist die Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen weiter möglich. Da Banken oft überschießende Ansprüche durch die Darlehensvaluta haben, können Unternehmer deren Rückzahlungsanspruch verjährt ist, gleichwohl von der BGH-Entscheidung profitieren. Auf das in den AGB der Banken regelmäßig enthaltene Aufrechnungsverbot für bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Ansprüche dürften sich die Banken nach unserer Ansicht nicht berufen können, da ihnen insoweit der Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann.

Keine Zeit verlieren. Ansprüche einfordern!

Da jedes Jahr weitere Ansprüche verjähren, sollten Unternehmen keine Zeit verlieren und ihre Ansprüche umgehend einfordern. Unternehmen, die ihre Ansprüche durchsetzen wollen, unterstützen unsere im Kreditrecht erfahrenen Rechtsanwälte. Die Erstberatung ist in Bankrechtsfällen stets kostenlos.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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