BGH entscheidet über Preisklauseln für Zinscap-Prämie / Zinssicherungsgebühr

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Der BGH hat in seinem Urteil vom 08. Mai 2018 – XI ZR 790/16 – entschieden, dass die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für sog. Zinscaps unwirksam sind. Häufig werden bei Darlehensverträgen Zusatzvereinbarungen getroffen, dass der variable Zinssatz nach oben und unten begrenzt wird. Dies erfolgte insbesondere in Darlehensverträgen der apoBank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank), aber auch bei anderen Banken und Sparkassen. Im zu entscheidenden Fall ging es um folgende Klauseln:

„Zinscap-Prämie: … % Zinssatz p. a. … % variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens … p. a. und höchstens … p. a.

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

und

„Zinssicherungsgebühr: … % Zinssatz p. a. … % variabel*

*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens … p. a. und höchstens … p. a.

Die oben angeführte Zinssicherungsgebühr ist sofort fällig.“

Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern sind solche Vereinbarungen unwirksam. Die Argumentation war im Kern, dass derartige Klauseln gegen § 307 BGB verstoßen und daher unwirksam sind. Die Bank müsse es im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern entsprechend unterlassen, solche Klauseln zu verwenden.

Die vorzitierten Klauseln unterliegen zunächst gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen. Denn sie sollen Vereinbarungen über die Zinshöhe zulasten des Darlehensnehmers dahingehend treffen, ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta zu vereinbaren. Denn die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr dient zum Ausgleich der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet.

Nach der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB*) ist die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr zudem laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB dient der laufzeitabhängige Zins jedoch als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der Beklagten gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Betroffene Bankkunden haben daher aktuell die Möglichkeit einer Prüfung im individuellen Fall. Möglich ist eine Rückforderung bei allen Darlehensverträgen der letzten 10 Jahre.


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