BGH-Urteil zu Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr – Preisklauseln bei Verbrauchern unwirksam

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Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 5. Juni 2018, XI ZR 790/16, entschieden, dass die von einer Bank verwendeten Klauseln in einem Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind. Es geht um sogenannte Zinscap-Prämien bzw. eine Zinssicherungsgebühr, die dafür kassiert wurde, dass der Zinssatz eine bestimmte vereinbarte Höhe nicht überschreitet. Damit hat sich die Bank die vertraglich geregelte Deckelung der Zinshöhe vorab von den Verbrauchern kompensieren lassen. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen derartige Klauseln nicht gegenüber Verbrauchern verwendet werden, da sie die Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Der Bundesgerichtshof führt in seine Pressemitteilung vom 5. Juni 2018 u. a. wörtlich aus:

„Die Klauseln unterliegen ferner gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen. Sie sind aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr innerhalb der von der Beklagten als einheitliche Regelung ausgestalteten Bestimmung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt wird. Denn die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr dient dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stellt damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet. Nach der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB*) ist die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen. Mit diesem Klauselverständnis unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta ist. 

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der Beklagten gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Verbraucher, welche derartige Prämien bzw. Gebühren an die Bank gezahlt haben, sollten die ungerechtfertigten Zahlungen zurückfordern. Dabei wird ggf. anwaltliche Hilfe erforderlich sein, wenn die Banken nicht freiwillig Erstattung leisten. Betroffene sollten sich dann an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Rechtsanwalt und Fachanwalt Ingo M. Dethloff hat bereits in zahlreichen Fällen unberechtigte Gebühren für Verbraucher erfolgreich von Banken zurückgefordert.



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