BGH entscheidet zur Verjährung im Abgasskandal - VI ZR 739/20

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Der Bundesgerichtshof entscheidet erstmals zur Verjährung im VW-Abgasskandal. Ein Urteil soll erst in den nächsten Tagen verkündet werden, die Karlsruher Richter ließen bei der Verhandlung am 14.12.2020 allerdings durchblicken, dass sie die Schadenersatzansprüche wohl für verjährt halten (Az.: VI ZR 739/20). 

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung:  Verjährung ist voraussichtlich nur dann am 1. Januar 2019 eingetreten, wenn der Fahrzeughalter bereits 2015 nach Bekanntwerden des Abgasskandals Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs hatte. „Diese Kenntnis lag im zu Grunde liegenden Fall vor, in vielen anderen Fällen sieht das jedoch anders aus. Da ist die Kenntnis erst später, z.B. durch den Erhalt des Rückruf-Schreibens eingetreten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Es ist also keineswegs so, dass die Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal grundsätzlich am 1. Januar 2019 eingetreten verjährt sind. Die Konstellation in dem vor dem BGH verhandelten Fall war keineswegs typisch. Hier hatte der Kläger eingeräumt, dass er bereits 2015 wusste, dass sein VW Touran von den Abgasmanipulationen betroffen ist. In anderen Fallkonstellationen könnte der Eintritt der Verjährung später liegen. Das sieht offenbar auch der Vorsitzende Richter Stephan Seiters so. Er kündigte bereits ein weiteres Verfahren zur Verjährung im VW-Abgasskandal an, dass dann für andere Konstellationen maßgeblich sein soll. 

Zu beachten ist auch, dass es hier ausschließlich um die Verjährung im Abgasskandal bei Fahrzeugen von VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor EA 189 geht. Also nur um Fahrzeuge, die von dem im September 2015 bekannt gewordenen Dieselskandal betroffen sind. „Fahrzeuge mit anderen Motoren sind von der BGH-Entscheidung nicht betroffen“, stellt Rechtsanwalt Seifert klar. 

Schadenersatzansprüche können nach wie vor geltend gemacht werden bei

  • Fahrzeugen mit dem Nachfolgemotor EA 288 (VW, Audi, Seat, Skoda)
  • Fahrzeugen ab 3 Liter Hubraum mit dem Motor EA 896 bzw. EA 897 (Audi, Porsche, VW)
  • Fahrzeugen anderer Hersteller mit unzulässigen Abschalteinrichtungen 

Zudem können immer noch Schadenersatzansprüche nach § 852 BGB geltend gemacht. Diese Anspruch auf sog. Restschadenersatz verjährt erst nach zehn Jahren. 

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an. 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 



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