BGH erklärt 2018 gewisse „Zinscap-Prämien“ für unwirksam – auf Verjährung achten!

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Mit Urteil vom 05.06.2018, Aktenzeichen: XI ZR 790/16 erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) bestimmte von einer Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwendete „Zinscap-Prämien“ bzw. „Zinssicherunsggebühren“  mit garantierter Zinsobergrenze für unwirksam.

Im diesem dem BGH vorliegenden Fall hatte die „Deutsche Apotheker und Ärztebank“ (apo bank eG) in ihren AGB für die Garantie eines nicht überschreitbaren Höchstzinses eine Prämie erhoben, die mit Abschluss des Kredites fällig wurde. Dem Kunden wurde dabei zugesichert, dass auch bei übermäßig stark steigenden Zinsen, ein bestimmter Zinssatz nicht überschritten wird. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband auf Unterlassung auf Unterlassung der Verwendung von solchen Zinssicherungsgebühren in der Banken-AGB.

Es handelte sich konkret um folgende (vorformulierte) Klauseln:

"Zinscap-Prämie: ...% Zinssatz p.a. …% variabel*

*) Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."

und

"Zinssicherungsgebühr: ...% Zinssatz p.a. …% variabel*

*) Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.

Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."

Womit begründete der BGH die Unwirksamkeit dieser Klauseln?

Laut dem BGH sind diese Klauseln so zu verstehen, dass sie zum einen mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe treffen und zum anderen zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie oder anders genannt: „Zinssicherungsgebühr“ ein zusätzliches, laufzeitunabhängiges Entgelt für die Ausreichung der Kreditsumme vorsehen.

Durch die Vereinbarung einer Zinsobergrenze schließe der Kunde einerseits für sich das Risiko aus, dass der variable Zins während der Vertragslaufzeit die festgelegte Zinsobergrenze übersteigt, während sich andererseits die Bank durch die Vereinbarung einer Zinsuntergrenze gegen das Risiko eines sinkenden, den festgelegten Grenzwert unterschreitenden Markt- bzw. Referenzzinses absichere, so der BGH. Ein für die Einräumung einer Zinsobergrenze erhobenes Entgelt diene aus der Sicht eines Durchschnittskunden der Bank als Ausgleich, falls der variable Zins die Zinsobergrenze überschreite und ihr damit Zinsmehreinnahmen, so der BGH.

Nichts anderes gelte, wenn neben einem Zinscap auch ein „Zinsfloor“ vereinbart und zugleich eine weitere Gebühr als "Zinscap-Prämie" bzw. "Zinssicherungsgebühr" erhoben werde, führte der BGH aus.

Die oben aufgeführten Klauseln sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und diese benachteiligen die Kunden der Bank entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen, urteilte der BGH.

Der BGH monierte zudem, dass die Prämie bei Vertragsschluss sofort fällig werde und damit eine Gebühr darstellt, die der Verbraucher-Bankkunde auch dann nicht – zumindest teilweise - zurückerhalte, wenn er den Darlehensvertrag vorzeitig beenden sollte. 

Hintergrund für Streitigkeiten rund um Zinssicherungsgebühren

Hintergrund für Streitigkeiten rund um Zinssicherungsgebühren waren bereits zuvor häufig deren verfehlte Sicherungszwecke. Durch fehlerhafte Zinsanpassungsklauseln wurden den Kreditverträgen häufig nicht der vereinbarte Zinsrahmen, sondern der gesetzliche Zinssatz von 4 % zugrunde gelegt. Dadurch konnte der Zinssatz nie über diesen Betrag steigen, was eine separate und vor allem kostenpflichtige Vereinbarung über einen Zinskorridor von vornherein sinnlos machte.

In der wirtschaftlichen Realität ist die Zinssicherungsgebühr  nicht die Gegenleistung der Bank dafür, dass sie den variablen Zins beschränkt, denn die Gegenleistung der Kreditgeberin bei einer Zinssicherungsgebühr ist vorwiegend die Begrenzung des Zinses nach unten. Der Kreditnehmer  muss aber bezahlen für die Zinsbegrenzung nach oben. Er zahlt also dafür, dass er sich damit abfindet, dass der Zins einen bestimmten Wert nicht unterschreitet. Mit anderen Worten: Der Kreditgeber lässt sich mit einem Minimalzins für den Höchstzins entlohnen und dieser Zinssicherungsgebühr steht aber keine eigene Gegenleistung entgegen.

Verjährungsproblematik

Diejenigen Bankkunden, die Verbraucher sind, können von ihrer Bank die Rückzahlung der gesamten Prämie („Zinscap-Prämie“ bzw. „Zinssicherungsgebühr“) fordern, auch wenn der Darlehensvertrag bereits vollständig abbezahlt/erledigt ist. (Leider) nicht geäußert hat sich der BGH zur Frage der Verjährung.

Man wird aber davon ausgehen können (dies stellt für uns derzeit die wahrscheinlichste Variante dar), dass – wie in einem ähnlichen Fall (Verbraucherkredit-Bearbeitungsgebühren)  vom BGH entschieden - die dreijährige Verjährung mit dem Urteilsspruch im Jahre 2018 beginnt.

Nicht ganz auszuschließen ist es aber, die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt beginnt. Es ist im Regelfall kein vernünftiger Grund ersichtlich, bis 2021 mit der Durchsetzung seiner Ansprüche zu warten. Aus anwaltlicher Vorsicht raten wir noch im Jahre 2020 verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten.    



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