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BGH erklärt Klausel zu Vorfälligkeitsentschädigungen in Kreditverträgen für unwirksam

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Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat zum Aktenzeichen XI ZR 388/14 heute entschieden, dass eine Vertragsklausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam ist.

Wie lautete die Klausel im Kreditvertrag?

Die streitgegenständliche Klausel lautet wie folgt:

„Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Warum ist die Klausel nicht in Ordnung?

Bankkunden werden durch die Klausel unangemessen benachteiligt. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom heutigen Tag heißt es dazu:

„Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln, wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers. Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird – unter anderem – durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt.

(...)

Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten.“

Das heißt, der Kreditgeber darf nicht durch das vorzeitige Ablösen eines Kredits und die Vorfälligkeitsentschädigung besser gestellt werden, als er bei planmäßiger vertragsgemäßer Bedienung des Kreditvertrages stünde.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie in den vergangenen Jahren eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, prüfen Sie, ob Sie die oben genannte Vertragsklausel in Ihrem Kreditvertrag finden oder, ob Sie Sondertilgungsrechte hatten.

Einen Musterbrief, mit dem Sie Ihre Bank zu der Thematik anschreiben können, finden Sie auf unserer Homepage zum Download.

Prüfen Sie außerdem unbedingt, ob Sie überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten. Informieren Sie sich zum Thema „falsche Widerrufsbelehrungen“.

Wenn Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen mussten, lohnt sich derzeit eine Überprüfung Ihrer Verträge. In über 80% der Fälle können Vorfälligkeitsentschädigungen – entweder ganz oder zumindest teilweise – zurückgeholt werden.



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