BGH: Keine Änderung der Banken-AGB durch Schweigen

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem aufsehenerregenden Urteil vom 27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20 entschieden, dass die häufig verwendeten Klauseln von Banken in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind, wonach ohne weitere inhaltliche Einschränkung die Zustimmung eines Kunden zu der Änderung von AGB und anderen Sonderbedingungen als erteilt gilt, mithin also fingiert wird.

Jeder kennt diese Situation: Man erhält einen Brief seiner Bank, eine Mail oder eine elektronische Nachricht ins Bankpostfach, mit dem Hinweis, dass beabsichtigt sei, die AGB zu ändern. Dann folgen meist komplizierte und langatmige Ausführungen, begleitet von einem Hinweis, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn man nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt widerspricht.

Insbesondere versuchen die Banken seit längerem auf diese Weise die Kontoführungsgebühren zu erhöhen oder andere Kosten in den Kontoführungsvertrag aufzunehmen.

Dieser Automatismus ist nun nicht mehr so einfach möglich. Eventuell können auch erhebliche Beträge von den Bankkunden zurück gefordert werden.

Auch das Unionsrecht stützt diese Rechtsauffassung des BGH, vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2020, Rechtssache C-287/19 "Denizbank".

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Hemmerich aus Heidelberg hierzu: "Diese kundenfreundliche Rechtsprechung ist ein gutes Zeichen, dass der BGH den Verbraucherschutz ernst nimmt und auch ein Zeichen, dass die guten Argumente des EuGH gehört und befolgt werden. Dies würde man sich auch in vielen anderen Fällen wünschen. Wer nun bei einer kritischen Prüfung feststellt, dass er an seine Bank zuviel gezahlt hat, sollte dort eine Rückforderung geltend machen."


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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