OLG Frankfurt a.M. zum Auto- u. KfZ-Kreditwiderruf

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Der Weg ins Autohaus gleicht manchmal dem Weg in eine Bank.

Schon seit vielen Jahren ist es üblich geworden, dass den Kunden, die einen Neuwagen (z.B. VW, Mercedes, BMW, Fiat etc.) erwerben wollen, auch noch eine Finanzierung zum Kaufpreis angeboten wird.

Kunden berichten in vielen Fällen, dass, nachdem die Ausstattung ausgesucht und die Rabatte auf die Neufahrzeuge ausgehandelt sind, dann noch die Angebote zur Finanzierung des Kaufpreises für das Auto folgen.

Dabei ist dies meist auch für die Autohäuser auf den ersten Blick lukrativ. Während die Handelsspanne auf die Fahrzeuge irgendwann ausgereizt ist, bietet der Abschluss einer Autofinanzierung noch die Chance auf Provisionen. Im Blick ist dabei auch die sogenannte Restschuldversicherung.

Diese wird dann meist noch "oben drauf" gepackt um etwaige, dem Käufer möglicherweise drohende Unsicherheiten wie Arbeitslosigkeit und ähnliche Zahlungsausfälle, abzusichern.

Es gibt hier insbesondere das Konzept der Restschuld-Gruppenversicherung.

Da es sich beim Verbrauchsgüterkauf und der dazugehörigen Finanzierung um einen Verbraucherkredit handelt, besteht in der Regel für den Darlehensnehmer und Autokäufer ein Widerrufsrecht.

Dieses ist zwar zeitlich begrenzt. Jedoch beginnt die Widerrufsfrist nicht, solange nicht alle Voraussetzungen für den Beginn erfüllt sind.

Und so kommt es in einer Vielzahl von Fällen, seien es finanzierte Dieselfahrzeuge die aufgrund der Abgas- und Diesel-Problematik nun an Wert verloren haben, Wohnmobile und Transporter mit betroffenen Motoren und sonstigen Fahrzeugen, zu einem Widerruf des Kaufvertrages oder des Kredites.

Es wird dann darüber gestritten, ob ein Widerruf wirksam war, und ob möglicherweise die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.

In einem solchen Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass auch eine Restschuld-Gruppenversicherung und der Verbraucherdarlehensvertrag verbundene Geschäfte im Sinne des Gesetzes sind und so auch den Finanzierungszusammenhang bejaht, vgl. OLG Frankfurt a.M., Az.: 17 U 817/19. Die für das verbundene Geschäft erforderliche wirtschaftliche Einheit wird nach § 358 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 BGB vermutet, da die Bank den Kaufpreis für das Auto  finanziert hat.

Dies passt zur Rechtsprechung des BGH aus seinem Urteil vom 23.06.2020, Az.: XI ZR 491/19 der ebenfalls der sogeannten Restschuld-Gruppenversicherung keinen besonderen Status einräumen wollte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich aus Heidelberg hierzu: "Es bleibt also dabei, dass auch Käufer von Dieselfahrzeugen, Wohnmobilen oder sonstigen KfZ einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Autokredit prüfen lassen können, weil dies unter anderem über die Restschuldversicherung und das verbundene Geschäft gelöst werden kann, da die Widerrufsbelehrungen hier oftmals Fehler aufzeigen."


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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