Darf die Sparkasse das Festgeldkonto kündigen?

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In diesen Zeiten der sogenannten Niedrigzinsphase erleben auch langjährige Sparkassenkunden ein teilweise überraschendes Verhalten ihrer Sparkasse.

Meine Mandanten berichten mir, dass sie über viele Jahre hinweg als gute Kunden der Sparkasse galten, gespart und Vermögen aufgebaut haben. Weil sie sicherheitsorientiert sind, haben sie das Geld unter anderem auf dem Festgeldkonto bzw. Tagesgeldkonto angelegt.

Eine früher einmal attraktive Verzinsung gibt es schon lange nicht mehr. Aber genau in einer Zeit, in der sich der treue Sparkassenkunde gerade daran gewöhnt hatte, dass er nun einmal keine Guthabenzinsen mehr bekommen kann, der Zinssatz somit 0 % ist, flattert unangenehme Post der Bank ins Haus.

Es wird von Seiten der Sparkasse dargelegt, dass man aufgrund angeblicher Entwicklungen nicht mehr in der Lage sei, das Guthaben auf den Konten zu tolerieren, zumindest wenn es über Euro 100.000,00 hinaus geht. Einfach gesprochen: Die Bank will das Guthaben der fleißigen Sparer nicht mehr haben. Des weiteren erklärt dem Kunden nun ein Sachbearbeiter technisch kühl, dass ab einer Überschreitung einer Freigrenze, die zum Beispiel bei Euro 250.000,00 liegen kann, ein Negativzins, also ein sogenanntes Verwahrentgelt anfällt. Dieses soll variabel sein und sich am Referenzzinssatz der Einlagenfazillität (SU0200) orientieren. Derzeit liegt diese "Gebühr" bei -0,5% p.a..

Es fallen also auf jede Euro 100.000,00 Gebühren in Höhe von Euro 500,00 als Negativzins an. Nicht unerheblich, da dies das Sparguthaben über die Zeit "auffrisst".

Wer dem nicht freiwillig zustimmt, dem wird eine Kündigung der Konten oder sogar der gesamten Geschäftsbeziehung in Aussicht gestellt.

Ob die Sparkasse hierzu tatsächlich berechtigt ist, wird letztlich im Einzelfall zu prüfen sein.

Eine pauschale Bezugnahme der Bank auf Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkasse erscheint jedoch unbillig.

Denn in vielen Fällen gilt, dass die Bank eventuell keinen sachgerechten Grund vorweisen kann bzw. das angebliche Vorliegen eines solchen sachgerechten Grundes genau geprüft werden muss.

Rechtsanwalt Hemmerich aus Heidelberg hierzu: "Es ist daher zu empfehlen, eine etwaige Kündigung durch die Sparkasse durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Denn häufig lässt sich eine solche Kündigung aus formellen oder materiellen Gründen abwehren".






Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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