BGH: Keine Rückzahlung der Ausschüttung bis zur Klärung der Erforderlichkeit

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Mit Urteil vom 21. Juli 2020 (Aktenzeichen II ZR 175/19) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Anlegerin ihre erhaltene Ausschüttung bis zur Klärung der Erforderlichkeit nicht zurückzahlen muss. Damit ist der Insolvenzverwalter mit seinen Forderungen zunächst gescheitert.

Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

Der Insolvenzverwalter eines Schiffsfonds forderte von der Anlegerin die Rückzahlung der Ausschüttungen von 11.000 Euro zurück. Die Anlegerin hat sich ursprünglich mit 50.000 Euro an der Gesellschaft beteiligt. Sie erhielt danach insgesamt Ausschüttungen von 18.500 Euro, wovon sie im Rahmen eines Sanierungsprogramms bereits 7.500 € an die Gesellschaft zurückgezahlt hatte. Der Insolvenzverwalter nahm die leidgeprüfte Anlegerin nunmehr vor den Münchner Gerichten auf Rückzahlung in Anspruch. Die Instanzgerichte entschieden gegen die Anlegerin.

Erforderlichkeit für Schuldentilgung nicht nachgewiesen

Der BGH hingegen revidierte die Entscheidung. Er stellte klar: Bei einem geschlossenen Fonds können Ausschüttungen nur dann zurückgefordert werden, wenn die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung der von der Haftung umfassten Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft und zur Deckung von Kosten, die aufgrund des Insolvenzverfahrens auftreten, ausreicht. In dem Streitfall hat der Insolvenzverwalter jedoch nicht hinreichend darlegen können, dass die bereits erhaltenen Zahlungen nicht zur Kostendeckung ausreichen. Die Erforderlichkeit weiterer Zahlungen durch die Anlegerin war nicht ersichtlich. Damit braucht die Anlegerin zunächst nicht an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Zunächst muss das Oberlandesgericht München klären, ob der Betrag noch für die Begleichung der Gesellschaftsschulden benötigt wird. Anleger sind daher gut beraten, wenn sie nicht frühzeitig an den Insolvenzverwalter gezahlt haben.

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Das Urteil des BGH zeigt einmal mehr, dass es sich lohnen kann, für sein Recht zu streiten. JACKWERTH Rechtsanwälte raten dringend dazu, sich möglichst noch vor Zahlung durch eine auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierte Anwaltskanzlei umfassend zu informieren. Wenn Sie sich durch unsere Fachkanzlei zu diesem Thema beraten lassen möchten, vereinbaren Sie gerne ein erstes kostenfreies und unverbindliches Gespräch.

Foto(s): JHG

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