BGH kippt Linkverbot gg Heiseverlag - Urteilsbegründung liegt nun vor

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Der seit 2005 laufende Rechtsstreit zwischen dem Heise Verlag und der Musikindustrie endet mit Aufhebung des Berufungsurteils des OLG München. Das OLG München hatte 2008 in dem Berufungsverfahren zuungunsten des Heise Verlags das Verbot zum Setzen eines Hyperlinks bestätigt. Der BGH sah dies anders:

"Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst."

Die ausführliche Urteilsbegründung des Urteils des BGH vom 14. Oktober 2010 (Az.: I ZR 191/08) liegt nun vor.

Der Heise Verlag hatte auf seiner Online Publikation "Heise Online" über den Softwarehersteller SlySoft, und die von diesem vertriebene Kopierschutzknacksoftware berichtet. Dabei fand sich ein direkter Link zu der Seite des Herstellers, von wo aus auch von einer Unterseite die Software erworben werden konnte. Die Musikindustrie sah darin eine Rechtsverletzung, da die Nutzung derartiger Software gegen § 95a III UrhG verstoßen würde.

Sowohl das Landgericht München als auch die Berufungsinstanz sahen dies so und verurteilten den Heise Verlag unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerhaftung, da der Verlag den Urheberrechtsverstoß der Softwarefirma durch das Setzen des Links gefördert habe. Sie hielten das Setzen des Links weder von der Pressfreiheit noch von der Meinungsfreiheit gedeckt, da es sich dabei nur um einen technischen Vorgang handeln würde.

Dem ist der BGH mit seiner Entscheidung entschieden entgegengetreten.

Die von der Berufungsinstanz vorgenommene getrennte Betrachtungsweise der redaktionellen Berichterstattung als solche und der Linksatzung auf der anderen Seite werde der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gerecht. Die Linksetzung beschränke sich nicht auf einen reinen technischen Vorgang, sondern gehöre ebenfalls zu dem geschützten Bereich der freien Berichterstattung. Die Linksetzung in dem Beitrag selbst stehe dem nicht entgegen, schließlich sei auch die äußere Form der Berichterstattung von der Pressfreiheit geschützt.

Darüber hinaus sei in der Berufungsinstanz nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Heise Verlag in seinem Artikel explizit auf die Rechtswidrigkeit der Nutzung hingewiesen habe. Zudem ergebe sich gerade aus der Schwere eines möglichen rechtlichen Verstoßes durch die Softwarefirma ein besonderes zu Berücksichtigendes Informationsinteresse.


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