BGH konkretisiert Anspruchshöhe bei Widerspruch gegen Lebensversicherungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ausweislich seiner aktuellen Pressemeldung mit zwei Urteilen vom 29.07.2015 (IV ZR 448/14 und V ZR 384/14) weitere Fragen zur Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen nach einem Widerspruch geklärt.

Die Kläger hatten in 1999 bzw. 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungsverträge nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen und diesen Verträgen Jahre später widersprochen. Der Versicherer hat auf die ebenfalls erklärten Kündigungen hin lediglich die Rückkaufswerte ausgezahlt.

Mai 2014: Grundsatzurteil zum Widerspruch beim Policenmodell

Der BGH hat schon am 05.07.2014 (IV ZR 76/11) geurteilt, dass Versicherungen bei der nach wirksamen Widerspruch vorzunehmenden Rückabwicklung nicht alle gezahlten Prämien erstattet müssen. Die Versicherungsnehmer müssten sich zumindest den bislang genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen.

BGH: Keine Anrechnung von Abschluss- und Verwaltungskosten

Hieran anschließend hat der BGH nun entschieden, dass der Versicherer die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile in Abzug bringen durfte. Zusätzlich muss sich der Versicherungsnehmer die Kapitalertragssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag anrechnen lassen, die der Versicherer an das Finanzamt abgeführt hat. Weitere Positionen - wie etwa die Abschluss- und Verwaltungskosten oder Ratenzahlungszuschläge - sind dagegen nicht zu berücksichtigen.

Unser Rechtstipp:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH empfiehlt daher betroffenen Versicherten, unzulässige Kürzungen seitens der Versicherer nicht hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für die mitunter erheblichen Abschluss- und Verwaltungskosten. Deren Anrechnung auf den Zahlbetrag hat der BGH nunmehr einen stabilen Riegel vorgeschoben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Mutschke

Beiträge zum Thema