BGH konkretisiert Hürden für Versicherer bei Leistungsverweigerung, Rücktritt und Kündigung

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Urteil BGH vom 09.01.2013, Az.: IV ZR 197/11

Verweigert der Versicherer die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente aufgrund einer Verletzung einer bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit bei der Feststellung der Leistungspflicht, so setzt dies voraus, dass der Versicherer seinen Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform hinreichend auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der BGH hat nun in einem aktuellen Urteil die Anforderungen an die Belehrung des Versicherungsnehmers konkretisiert.

Zwar genügt es danach, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles gestellt werden.
Andererseits fordert der BGH, dass sich diese Belehrung durch ihre Platzierung sowie drucktechnische Gestaltung deutlich vom übrigen Text derart abhebt, dass diese vom Versicherungsnehmer keinesfalls übersehen werden kann.

Die Problematik einer formal wirksamen Belehrung stellt sich deckungsgleich bei der Frage, ob der Versicherer - im Falle einer angeblichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung (vgl. § 19 Abs. 1 - 3 VVG) - wirksam vom Vertrag zurücktreten oder diesen zumindest kündigen darf. Es finden sich noch immer zahlreiche Anträge oder Fragebögen, die unzureichende Belehrungen enthalten. In einem aktuell gewonnen Fall der Rechtsanwaltskanzlei Ostheim & Klaus, konnte das Berufungsgericht (OLG Frankfurt/Main) von solch einer unzureichenden Belehrung überzeugt werden.

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