BGH: Kündigung eines Bausparvertrages zehn Jahre nach Zuteilungsreife durch Bausparkasse zulässig

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Wie die Pressestelle des Bundesgerichtshofes heute mitteilt, hat der XI. Senat des BGH in zwei Entscheidungen vom 21.02.2017 (XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Dies gilt auch, wenn diese Verträge noch nicht voll bespart sind.

Damit sind leider die Hoffnungen vieler Bausparer auf eine verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH enttäuscht worden. Der Bundesgerichtshof ist vielmehr der Instanzrechtsprechung gefolgt. Die Bausparkassen hatten in den vergangenen Monaten Tausende solcher Altverträge wegen der hohen Guthabenzinsen gekündigt und sich dabei auf § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. berufen.

Der BGH hat nun festgestellt, dass auf Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden ist, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Daher sei die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar.

Der XI. Senat argumentiert, dass mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen hat. Damit beginnt die 10-Jahres-Frist des § 489 Abs. 1 Nr. BGB a. F. zu laufen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.

Somit sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar.

Dennoch empfiehlt es sich, eine entsprechende Vertragskündigung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht Ihnen hier als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Zuständig für alle Fragen zu dieser Thematik in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.


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