BGH lässt Lehmann-Anleger bei Stufenzinsanleihe wieder hoffen

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Durch Beschluss vom 5. Mai 2015 hat der Bundesgerichtshof ein klageabweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgehoben. Das Landgericht Darmstadt hatte erstinstanzlich die Sparkasse zur Schadensersatzleistung verurteilt, von der die Anleihe vermittelt worden war. Grund für die Haftung der Sparkasse war die fehlende Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko.

Nach Würdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht hatte die Mitarbeiterin der Sparkasse nicht über das Insolvenzrisiko der Emittentin der Anleihe aufgeklärt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in der Berufungsinstanz die Beweisaufnahme dahingehend gewürdigt, dass sehr wohl eine Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko stattgefunden habe. Das Berufungsgericht hat die Zeugin, um deren Aussage es bei der Beweiswürdigung ging, jedoch nicht erneut vernommen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht grundsätzlich verpflichtet, Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren Aussage anders zu würdigen beabsichtigt, als die Vorinstanz. Der Bundesgerichtshof hat hierzu wörtlich ausgeführt, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015, XI ZR 326/14, Rn. 12:

„Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487, NJW 2011, 49 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2009 VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5, vom 9. Februar 2010 XI ZR 140/09, BKR 2010, 515, 516 und vom 21. März 2012 XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 6). Das Berufungsgericht ist in einem solchen Fall nach § 398 ZPO verpflichtet, in erster Instanz vernommene Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (BVerfG, NJW 2011, 49 Rn. 14; BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500; Senatsbeschluss vom 1. April 2014 XI ZR 171/12, BKR 2014, 295 Rn. 18).”

Das Berufungsgericht hat entgegen dieser höchstrichterlichen Vorgabe eine abweichende Beweiswürdigung vorgenommen und damit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Daher wurde das klageabweisende Urteil von dem Bundesgerichtshof aufgehoben und an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Für betroffene Anleger von Lehmann-Anleihen macht die Entscheidung deutlich, dass Aufklärungsfehler bezüglich des allgemeinen Emittentenrisikos durchaus zu einer Haftung der beratenden Bank führen können. Betroffene Anleger sollten daher durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob ggf. mangels zutreffender Aufklärung Schadensersatzansprüche bestehen. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff steht für Fragen gern zur Verfügung. Er hat bereits erfolgreiche Schadensersatzklagen gegen Banken wegen fehlerhafter Aufklärung geführt.



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