BGH: Neue Berechnung bei Schäden wegen Baumängeln

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In einer neuen Entscheidung hat der VII. Zivilsenat, der unter anderem für das Baurecht zuständig ist, wichtige Grundsätze für die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund eines Baumangels festgelegt.

Der Fall handelte von einem Auftraggeber (Kläger), der den Beklagten mit dem Bau eines Einfamilienhauses beauftragte. Während des Baus traten Mängel auf, die der Beklagte trotz Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht behob. Die geschätzten Kosten für die Beseitigung der Mängel betrugen 9.405,- € netto. Ein Streitpunkt zwischen den Parteien war, ob der Kläger als Schadensersatz, den er frei verwenden kann und nicht zur Mängelbeseitigung nutzen muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, solange die Mängel nicht tatsächlich behoben wurden.

Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass der Kläger die Umsatzsteuer verlangen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch in dieser neuen Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen. Der BGH entschied, dass die Umsatzsteuer auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange die Mängel tatsächlich nicht behoben wurden. Diese Entscheidung stützte sich auf die gesetzliche Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, die zwar im Werkvertragsrecht nicht direkt anwendbar ist, jedoch eine Wertung für ähnliche Fälle enthält.

Der BGH stellte fest, dass im Werkvertragsrecht der Auftraggeber ausreichend durch die Möglichkeit geschützt ist, einen Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend zu machen, der auch die Umsatzsteuer umfasst. Allerdings muss dieser Vorschuss zur Mängelbeseitigung verwendet werden.

Insgesamt bedeutet dieses Urteil, dass ein Auftraggeber im Baurecht die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz nicht verlangen kann, solange die Mängel nicht tatsächlich behoben wurden. Stattdessen kann er einen Vorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB beantragen, der die Umsatzsteuer umfasst, aber zur Mängelbeseitigung verwendet werden muss.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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