BGH: Nutzung eines Taschenrechners am Steuer ist verboten.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, daß das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen des Verstoßes gegen § 23, Abs. 1a) StVO erfüllt und deshalb bußgeldbewehrt ist (BGH, Beschl. v. 16.12.2020, AZ: 4 StR 526/19).

§ 23 Abs.1a) StVO, sonstige Pflichten von Fahrzeugführern:

Neben des Verbotes der Handynutzung am Steuer verbietet § 23 StVO die Nutzung elektronischer Geräte wie Laptops, Tablets, MP3-Player nur dann nicht, wenn diese dazu „weder aufgenommen, noch gehalten“ werden und „entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“ So sind jetzt auch Handys oder Navigationssysteme in einer festen Halterung betroffen. Das Ablesen einer Urzeit reicht dazu bereits aus. Was eine „kurze Blickzuwendung“ sein wird, muß sich mittels Richterrecht situationsbedingt noch herausstellen, dies dürften 1 bis 2 Sekunden sein.

§ 23 StVO wurde mit Wirkung zum 19.10.2017 grundlegend geändert. Erfasst werden danach nunmehr sämtliche elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Dies sind nicht nur „Mobiltelefone oder Autotelefone“, sondern auch Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Unerheblich ist hierbei auch, ob das Navigationsgerät fest im Fahrzeug verbaut ist. 

Die Vorschrift unterscheidet also nicht mehr zwischen mobilen und immobilen elektronischen Geräten, so daß auch ein fest im Fahrzeug eingebautes Gerät vom Anwendungsbereich erfasst ist.

Es droht z.Z. ein Bußgeld von 100,00 EUR sowie ein Punkt in Flensburg, bei Fremdgefährdung 150,00 EUR, nebst 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot, bei Sachschäden steigt das Bußgeld auf 200,00 EUR.

Jetzt auch Taschenrechner:

In dem Beschluss weist der BGH darauf hin, daß Taschenrechner unter diese Norm zu subsumieren sind. Denn es handelt sich dabei um elektronische Geräte, die der Information dienen.  Ihre Benutzung sei verboten, damit die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt grundsätzlich zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen und der Blick des Fahrzeugführers im Wesentlichen auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleibe, so das Gericht.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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