Riester-Verträge: Regelung zu ​​​​Abschlusskosten intransparent (BGH, Urteil vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22)

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Bezug auf Riester-Rentenverträge eine Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten als unwirksam erklärt. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen, insbesondere für Kunden von Sparkassen und Volksbanken, die Riester-Altersvorsorgeverträge abgeschlossen haben. 

Die Klausel in diesen Verträgen, die Kosten im Zusammenhang mit Leibrentenregelungen behandelte, wurde als unklar und für den durchschnittlichen Kunden nicht verständlich eingestuft. Die beanstandete Klausel lautete: „Riester-Verträge: Regelung zu Abschlusskosten intransparent“ (BGH, Urteil vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22).

Der BGH betonte, dass Kunden über anfallende Kosten informiert sein müssen, was in diesem Fall nicht gegeben war.

Das Urteil betrifft potenziell Hunderttausende von Verbrauchern, da die Unwirksamkeit der Klausel aufgrund von Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgestellt wurde. Die Richter wiesen darauf hin, dass allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) strengen Regeln unterliegen, um die Verbraucher zu schützen.

Die strittige Klausel in den Riester-Rentenverträgen, die als „Sonderbedingungen“ aufgeführt war, ließ keine klare Angabe über anfallende Kosten zu, was zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führen könnte. Die Bankkunden könnten nicht abschätzen, welche wirtschaftlichen Folgen die Klausel für sie haben könnte.

Das Urteil könnte eine Anpassung der Verträge durch die Banken erforderlich machen, um klarere Informationen über anfallende Kosten bereitzustellen und die Rechte der Verbraucher zu schützen.


Foto(s): @canva.com

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