BGH: Schadensersatz bei fehlerhafter Beratung zu Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken

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Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (Az. XI ZR 152/17) hat der BGH über den Umfang der Aufklärungspflicht einer Bank bei der Beratung bezogen auf ein CHF-Fremdwährungsdarlehen entschieden.

Hintergrund war ein Fall einer Finanzierungsberatung, bei der eine Bank einer Gemeinde, die ein Darlehen umschulden wollte, den Abschluss eines Darlehensvertrages in Schweizer Franken empfohlen hatte. Mit der Aufwertung des Schweizer Franken sah sich die Gemeinde durch den Wechselkurs dann unerwartet einer Zinsforderung von zuletzt 18,99 % p. a. ausgesetzt.

Der BGH entschied nun, dass bei der Beratung einer Bank über den Abschluss eines Fremdwährungsdarlehens eine Aufklärungspflicht der Bank über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform besteht.

Für ein Fremdwährungsdarlehen mit einer wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung muss auf das Risiko der fehlenden Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen werden.

Gerade bei einer langen Laufzeit eines Darlehens in Schweizer Franken müssen die zinsrelevanten Folgen einer möglichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH verletzt die Bank ebenfalls ihre Beratungspflicht, wenn sie das Wechselkursrisiko durch einseitige Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens verharmlost und Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einem Darlehen in EUR einseitig hervorhebt.

Die Beratungspflichtverletzungen machen den Darlehensvertrag nach Auffassung des BGH allerdings nicht nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Eine Verpflichtung der Bank zur Rückabwicklung des Vertrages besteht nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls nicht. In dem von dem BGH entschiedenen Fall bejahte der BGH jedoch einen Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten. Damit hat die Bank insbesondere die Kosten der Gemeinde durch den gestiegenen Wechselkurs zu tragen.

Was können betroffene Darlehensnehmer tun?

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert und vertritt Darlehensnehmer in Fällen von Fremdwährungskrediten gegenüber Banken und Vermittlern. Eine Haftung der Bank für entstandene Schäden kann sich zunächst aus Beratungspflichtverletzungen ergeben. Daneben können bei nicht hinreichender Aufklärung über Währungsrisiken auch vertragliche Klauseln unwirksam sein. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mittlerweile mit Urteil vom 20.09.2017 (Aktz. C-186/16) klargestellt. Je nach Inhalt der unwirksamen Klausel, kann sich damit das Währungskursrisiko auf die Bank übertragen. Grundsätzlich ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich. Gerne stehen wir betroffenen Darlehensnehmern für eine Ersteinschätzung zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf!


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