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BGH stärkt die Bedeutung des Textes des notariellen Kaufvertrags

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Ein Grundstückskaufvertrag muss notariell beurkundet werden, da er sonst natürlich nicht wirksam ist. Hin und wieder kommt es vor, dass später der Verkäufer oder auch der Käufer behauptet, dass in dem notariellen Kaufvertrag etwas nicht so geregelt worden sei, als es die Vertragsparteien eigentlich abgesprochen haben. Das können so Dinge wie die Größe des Grundstücks, das Alter eines Gebäudes oder auch bauliche Mängel sein. Im Vorfeld des Notartermines wird häufig zwischen den Parteien über solche Punkte und deren Einfluss auf den Kaufpreis verhandelt.

Der BGH hat nun wieder einmal entschieden, dass jedoch dem Text im notariellen Kaufvertrag eine überragende Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 10.6.2016, V ZR 295/14).

Die Juristen sprechen davon, dass der notarielle Vertrag eine öffentliche Urkunde ist, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit hat. Wenn dann der Text dieser Urkunde dem widerspricht, was die Parteien mündlich, schriftlich im Exposé oder per E-Mail zuvor vereinbart haben, kommt der notariellen Urkunde häufig trotzdem der Vorrang zu!

Auch wenn es den Beteiligten mitunter lästig erscheint, dass im Notartermin der komplette Text vom Notar vorgelesen wird, kann man nicht deutlich genug sagen, dass hier gewissenhaft zuzuhören und mitzulesen ist. Rückfragen müssen gleich geklärt werden, da es bei späteren Meinungsverschiedenheiten nach der Beurkundung häufig zu spät ist.

Idealerweise wird schon der Entwurf des notariellen Kaufvertrages anwaltlich begleitet und es ist dann unwahrscheinlich, dass es später zu unliebsamen Überraschungen kommt.



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