BGH stärkt die Rechte Betroffener bei Negativbewertungen im Internet (Az.: VI ZR 34/15)
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem wichtigen Urteil die Rechte Betroffener bei Negativbewertungen im Internet gestärkt (Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15).
Der BGH hat mit dem Urteil vom 01.03.2016 wichtige Konkretisierungen der Rechtslage vorgenommen und somit wieder einige Pflöcke gegen das Unwesen ungeprüfter anonymer Negativbewertungen im Internet eingeschlagen.
Das aktuelle Urteil des BGH ist meines Erachtens zu begrüßen, weil damit dem inzwischen leider recht weit verbreiteten Unwesen ungeprüfter anonymer Negativbewertungen im Internet Grenzen gesetzt werden.
Zu unterstreichen ist insoweit, dass der BGH deutlich herausgestellt hat, dass das Gericht es für zumutbar hält, dass das Bewertungsportal sich Informationen und Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit der Bewertung vorlegen lässt. Diese Sichtweise verdient Zustimmung, denn eine solche Prüfungspflicht gefährdet nicht das Geschäftsmodell des Bewertungsportals und scheint auch nicht wirtschaftlich unzumutbar noch erschwert sie dessen Tätigkeit unverhältnismäßig.
Wie sich Betroffene und betroffene Unternehmen gegen Negativbewertungen zur Wehr setzen können habe ich hier zusammengefasst:
http://www.ipjaeschke.de/de/rechtsanwalt-giessen/markenschutz-markenrecht-nachrichten/219-bgh-staerkt-die-rechte-betroffener-bei-negativbewertungen-im-internet-urteil-vom-01-03-2016-az-vi-zr-34-15.html
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Pressemitteilung Nr. 049/2016 vom 01.03.2016 zu BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15; eigene Recherche
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