BGH stärkt die Rechte von Fluggästen

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Fluggästen stehen im Fall einer Verspätung oder Annullierung ihres Flugs Entschädigungsansprüche gegenüber der Fluggesellschaft zu.

In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Flug des Klägers drei Tage vor dem Abflugdatum um fast zehn Stunden vorverlegt. Aufgrund dessen begehrte der Kläger gegenüber der Fluggesellschaft einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).

Die Vorinstanzen beurteilten die Vorverlegung nicht als Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung und sahen daher die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch als nicht gegeben an.

Der BGH führte aus, dass auch in einer Vorverlegung eines Flugs eine Annullierung liegen kann. Für eine Annullierung ist kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt. Dies ist – wie im Streitfall – auch dann der Fall, wenn ein Flug um mehrere Stunden vorverlegt wird.

Fluggästen steht im Fall einer nicht fristgerechten Annullierung eines Flugs eine Ausgleichszahlung zwischen 250,00 € und 600,00 € zu. Die Höhe der Entschädigung wird durch die zeitliche Dauer der Verspätung und durch die zurückzulegende Entfernung zwischen dem Abflugort und dem Reiseziel bestimmt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem persönlichen Beratungsgespräch in unserer Kanzlei.

BGH, Urt. v. 09.06.2015, X ZR 59/14


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