BGH-Urteil: VW muss im Abgasskandal Schadensersatz zahlen - Az.: VI ZR 252/19

  • 2 Minuten Lesezeit

Weltweit hatte Volkswagen bei rund elf Millionen Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Skoda und Seat mit dem Motor EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Alleine in Deutschland sind rund 2,4 Millionen Fahrzeuge betroffen. Von einer Entschädigung der Kunden in Deutschland wollte VW aber nichts wissen. Schließlich seien die Fahrzeuge voll nutzbar gewesen und daher überhaupt kein Schaden entstanden. Durch diese Rechnung hat der Bundesgerichtshof jetzt einen dicken Strich gemacht. In seinem ersten Urteil zum Abgasskandal stellte der BGH am 25. Mai 2020 klar, dass VW im Abgasskandal zu Schadensersatz verpflichtet ist (Az.: VI ZR 252/19).

„Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechtsprechung zahlreicher Landgerichte und Oberlandesgerichte bestätigt, die VW im Abgasskandal bereits zu Schadensersatz verurteilt haben. Durch das Urteil ist nun auch für tausende Verfahren, die noch anhängig sind, Rechtssicherheit eingetreten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das Verfahren vor dem BGH war ein für den Abgasskandal recht typischer Fall. Der Kläger hatte 2014 einen VW Sharan mit dem Motor EA 189 als Gebrauchtwagen gekauft. Als der Abgasskandal im Herbst 2015 aufflog, fühlte er sich getäuscht und machte Schadensersatzansprüche gegen VW geltend. Er wollte den vollen Kaufpreis zurück.

Das OLG Koblenz sprach ihm Schadensersatz zu. Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung müsse VW gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatten. Für die gefahrenen Kilometer dürfe VW aber eine Nutzungsentschädigung anrechnen. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision ein. VW, weil nach Meinung des Autobauers überhaupt kein Schaden entstanden sei und der Kläger, weil er den Abzug einer Nutzungsentschädigung nicht hinnehmen wollte.

Der BGH bestätigte nun im Wesentlichen das Urteil des OLG Koblenz. VW habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die gesetzlichen Abgasgrenzwerte seien nur durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand eingehalten worden. Dadurch sei einerseits die Umwelt durch einen erhöhten Stickoxid-Ausstoß belastet worden und andererseits habe den betroffenen Fahrzeugen der Verlust der Betriebserlaubnis gedroht, so der BGH. Dieses Verhalten von VW sei besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt, führte der BGH weiter aus.

Dem Kläger sei der Schaden schon mit Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das er bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht erworben hätte, entstanden. VW müsse das Fahrzeug daher zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Allerdings habe VW Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, entschied der BGH.

„Der BGH hat eindeutig festgestellt, dass Kunden durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden. Daher dürfe das Urteil auch richtungsweisend für Schadensersatzansprüche bei Fahrzeugen mit den größeren 3-Liter-Motoren oder auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller sein, die eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet haben“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

BRÜLLMANN Rechtsanwälte



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius

Beiträge zum Thema