BGH zu Verjährung von Schadenersatz: Vorsicht beim gerichtlichen Mahnverfahren in Kapitalanlagesachen!
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit gleich drei Urteilen vom 16.07.2015 (Az. III ZR 238/14, III ZR 239/14 und III ZR 240/14) nochmals zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung geäußert. Die Kläger hatten zunächst den Erlass eines Mahnbescheides beantragt und sind erst danach vor Gericht gezogen.
BGH bekräftigt anlegerfreundliche Rechtsprechung
Der BGH hat zunächst seine Rechtsprechungslinie bekräftigt, dass die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung nicht allein für die im Mahnantrag erwähnten, sondern für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler hemmt. Das bedeutet, dass auch Beratungsfehler, die – etwa in einem Mahnantrag oder einer Klageschrift – noch nicht enthalten sind, später noch „nachgeschoben“ werden können.
Kläger trotzdem nicht erfolgreich
Diese Rechtsprechung hat den Klägern jedoch im Ergebnis nicht geholfen. In den Mahnanträgen war – so der BGH – bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass die Gegenleistungen der Kläger – also die Übertragung ihrer Fondsbeteiligungen – schon erbracht seien. Da die Kläger sich damit rechtsmissbräuchlich verhalten haben, sei es ihnen verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen.
Unser Rechtstipp:
Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH empfiehlt daher potenziell betroffenen Anlegern, sich schon im Vorfeld einer möglichen Klage von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten zu lassen. Insbesondere sollte nicht vorschnell der Weg des Mahnverfahrens beschritten werden, da etwaige Fehler hierbei dazu führen können, dass Schadensersatzansprüche – doch schon – verjährt sind.
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