BGH zum Erwerbstätigenbonus

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Ein häufiges Streitthema bei der Ermittlung nachehelichen Unterhalts ist regelmäßig die Ermittlung des sog. Unterhaltsbedarfs.

Hier gab es insbesondere zu der Frage des Erwerbstätigenbonus unterschiedliche Auffassungen bei den verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlicher Bundesländer.

Der Erwerbstätigenbonus ist im Unterhaltsrecht der Teil des Einkommens, der dem Erwerbstätigen bei Berechnung des Trennungs- oder Ehegattenunterhalts über den Halbteilungsgrundsatz hinaus für mit der Erwerbstätigkeit verbundene Aufwendungen verbleiben muss.

Der Erwerbstätigenbonus wird nach einer Quote (z. B. 1/7 oder 1/10) oder einem Prozentsatz (10 %) berechnet. In den sog. Süddeutschen Leitlinien (SüdL), an denen sich die in Bayern und Baden- Württemberg gelegenen Familiengerichte orientieren, ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 vorgesehen.

Im Zusammenspiel mit den sog. berufsbedingte Aufwendungen, mit denen das Einkommen zum Zweck der Unterhaltsberechnung um die Kosten, die notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sind, reduziert werden, wird der Erwerbstätige doppelt entlastet, weswegen es in der Vergangenheit Kritik an der Anwendung beider Institute gab.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 13.11.2019 (XII ZB 3/19) deutlich gemacht, dass ein Einkommensabzug als Erwerbstätigenbonus grundsätzlich neben der Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen berechtigt ist, da die beiden Institute unterschiedliche Ziele verfolgen. 

Zum einen soll mit dem Abzug berufsbedingter Aufwendungen ein konkreter Aufwand, der mit der Berufstätigkeit verbunden ist, ausgeglichen werden. Durch den Erwerbstätigenbonus wiederum soll ein Anreiz durch einen Bonus für die Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Aus diesem Grund wird dieser Bonus nicht bei sonstigen Einkünften, etwa Renten oder Krankengeld, gewährt.

Im Hinblick auf die unterschiedliche Bemessung des Erwerbstätigenbonus mit 10 % in den oben erwähnten SüdL bzw. mit dem in anderen Leitlinien vorgesehenen Abzug von 1/7 weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass eine bundeseinheitliche Regelung wünschenswert sei.


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