BGH zum Öko-Test-Siegel

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Der BGH hat in seinen jüngsten Entscheidungen über das Öko-Test-Siegel am 12. Dezember 2019 (Az. I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17), dass dasjenige Unternehmen, das den Ruf einer Marke ohne finanzielle Gegenleistung ausnutze, gegen Markenrecht verstößt. Ohne Lizenz darf demnach nicht ohne Weiteres mit dem Öko-Test-Label geworben werden. 

Was ist geschehen?

Die Klägerin ist Herausgeberin des Magazins Öko-Test. Seit 2012 ist sie Inhaberin der eingetragenen Unionsmarke, die das Öko-Test-Siegel wiedergibt und markenrechtlichen Schutz für die Dienstleistungen „Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen“ gewährt. 

Klage gegen drei Unternehmen

Die Klägerin hatte mehrere Unternehmen verklagt, die Waren mit dem Label in ihren Online-Shops anboten, ohne einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abgeschlossen zu haben. Dabei ging es um Babyprodukte, Lattenroste, Fahrradhelme und Kopfkissen. Die Klägerin sah sich in ihren Rechten an der Unionsmarke verletzt und nahm die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Sie sah die Verletzung in der Werbung mit dem Öko-Test-Siegel, obwohl eine vorherige Testung an den besagten Produkten nicht stattfand.

Wie entschied der BGH zum Öko-Test?

Der BGH sah in allen drei parallel laufenden Verfahren eine Verletzung der bekannten Marke der Klägerin durch die Zeichennutzung. Die Bekanntheit der Klagemarke und die hohe Zeichenähnlichkeit wiegen so schwer, dass die Unähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen eine gedankliche Verknüpfung dennoch nahelegt.

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. erklärt: „Im hiesigen Fall ist von Zeichenähnlichkeit auszugehen, nicht hingegen von Zeichenidentität. Dies liege daran, dass die Beklagten jeweils das als Marke geschützte „leere“ Testlogo um die Angaben zum Testergebnis und der Testfundstelle ergänzten.“

Die von der Marke erfassten Dienstleistungen (Verbraucherberatung und -information) und die von den Beklagten jeweils erbrachten Handelsdienstleistungen sind einander jedoch nicht ähnlich.

Rechtsanwalt Kluck sagt weiter: „Bei Versuchen Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens von ihrer Anziehungskraft und ihrem Ansehen zu profitieren und weiteren Eigenaufwand die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers auszunutzen, ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen. Im Vergleich zur Klägerin, die zur Schaffung und Erhaltung des guten Rufs und der Bekanntheit ihrer Marke enorme Anstrengungen auf sich nehmen musste, haben die Beklagten sich die Werbewirkung der Marke ohne finanziellen Beitrag und Anstrengung zu Nutze gemacht.“

Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Berufungsgerichte das Interesse der Klägerin daran, die Werbung mit ihrem Zeichen daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren testbezogenen Maßstäben genügt, höher bewertet haben als das Interesse der Beklagten, ihre Kunden auf die Bewertung ihrer Produkte durch die Klägerin hinzuweisen.

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