Wettbewerbsrechtliche UWG Abmahnung der Giffits GmbH durch die SKW Schwarz Rechtsanwälte wg Bio / Öko- Zertifizierung/Logo/Siegel

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Der Giffits GmbH lässt durch die Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte wegen der Verwendung des „Bio“ Zertifikats/Logos wettbewerbsrechtlich abmahnen. 

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten. 


Der Sachverhalt

Die Giffits GmbH aus Hamburg vertreibt u.a. Werbeartikel und Lebensmittel (Kaffee, Süßigkeiten etc.)

Abmahngefährdet sind Händler von Lebensmitteln bzw. verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit der Bezeichnung „Bio“ bzw. „Öko“ werben.

Dem Abgemahnten fehle die nötige Zertifizierung.

Die Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91) sieht gem. Art. 28 Abs. 1, Art. 27, Art. 1 Abs. 2 b)  VO EG Nr. 864/07 u.a. vor, dass Verkäufer verpflichtet sind ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und ihr Unternehmen dem Kontrollsystem nach Artikel 27 zu unterstellen. 

Die Verwendung eines Bio-Logos knüpfe an die Verpflichtung aus dieser Verordnung an und sei daher nur nach erfolgter Zertifizierung/Meldung zulässig.

Gefordert wird die Unterzeichnung einer vorformulierten, strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 6.500,- Euro an die GmbH vorsieht. 

Darüberhinaus wird die Zahlung von Anwaltsgebühren i.H.v. 2.002,41 Euro verlangt (Streitwert 50.000,- Euro). 


Unser Rat

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen sich noch binnen Frist anwaltlich beraten. 

Es gilt im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der Vorwurf zutrifft. Dies insbesondere, da zum 02.12.2020 das UWG geändert wurde und nun neue formale Anforderungen an eine Abmahnung gestellt werden.

Sollte der Vorwurf zutreffen, so sollten Sie gleichwohl nicht die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen deutlich zu weit gefasst sein dürfte. Bereits die Vertragsstrafe von 6.500,- Euro erscheint uns sehr hoch gegriffen. Hier bleibt zu prüfen, ob lediglich eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann. 

Auch die geltend gemachten Gebühren können meistens mit einer guten juristischen Argumentation noch reduziert werden. 


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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