BGH zum Widerruf bei Kreditverträgen: Verzugszinssatz in Kreditverträgen ist konkret anzugeben

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Mit Urteil vom 12.04.2022 (Az. XI ZR 179/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Verbraucherkreditverträgen der Verzugszinssatz in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Lesen Sie in diesem Artikel die Hintergründe zum Fall und warum der BGH seine frühere Rechtsansicht änderte.

Darum ging es in dem Fall vor dem BGH

Der Käufer eines gebrauchten BMW 318d und eine Autoverkäuferin lagen im Streit, nachdem dieser einen mit ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen hatte. Der Käufer finanzierte das Fahrzeug im Juni 2016 über einen Darlehensvertrag mit der beklagten Autoverkäuferin in Höhe von 19.992 Euro. In dem Vertrag lautete die Information über die Verzugsfolgen wie folgt: 

"Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen (...) pro Jahr (…) berechnet."

Ziffer 3.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthielt den Zusatz, dass der Basiszinssatz jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres ermittelt wird. 

Im Juli 2019 erklärte der Käufer seinen Widerruf und forderte die Verkäuferin zur Rückabwicklung des Kreditvertrages auf. Diese lehnte die Rückabwicklung des Vertrages ab, da der Widerruf nach Ablauf der Frist erklärt worden sei. Im Juni 2020 löste der Käufer das Darlehen schließlich vollständig ab. Er verlangte nunmehr unter anderem die Zahlung von 25.406 Euro. Seine Klage scheiterte sowohl beim Landgericht München I als auch beim dortigen Oberlandesgericht in der Berufung, da er nicht wirksam widerrufen habe. Im Hinblick auf die erteilte Widerrufsinformation könne sich die Beklagte auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. 

Wie hat der BGH den Fall entschieden?

Der Bundesgerichtshof widersprach den Gerichten der vorangegangenen Instanzen zum Teil. Die Beklagte habe ihre gesetzliche Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Europäische Gerichtshof habe in einem anderen Fall bereits entschieden, dass eine entsprechende europäische Richtlinie über Verbraucherkreditverträge dahingehend auszulegen sei, dass im Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben sei. Der Bundesgerichtshof passte mit dem aktuellen Urteil nunmehr seine Rechtsprechung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an. 

Die Revision des BMW-Käufers blieb im Ergebnis aber trotzdem ohne Erfolg. Die Richter am BGH urteilten, dass der Käufer die Rückgabe des Fahrzeuges nicht konkret angeboten hatte. Der Autoverkäuferin stehe daher das Recht zu, ihre Verpflichtung zur Zahlung solange zu verweigern. 


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