BGH zur Ladenöffnung an Sonntagen (Sonderfall Outlet)

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig unter anderem für das Wettbewerbsrecht, hat eine Entscheidung bezüglich der Sonntagsöffnung eines Geschäfts im Zweibrücken Fashion Outlet Center getroffen. Die Zulässigkeit dieser Sonntagsöffnung hängt von der Wirksamkeit einer Durchführungsverordnung ab, insbesondere nach der Herabstufung des Flugplatzes Zweibrücken zum Sonderlandeplatz.

Hier ist eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Entscheidung:

Der Kläger betreibt in der Pfalz Ladengeschäfte, in denen unter anderem Damenmodeartikel verkauft werden. Die Beklagte ist ein Damenoberbekleidungsunternehmen mit einer Filiale im Zweibrücken Fashion Outlet, das sich in der Nähe des Flugplatzes Zweibrücken befindet. Gemäß einer Durchführungsverordnung, die aufgrund des LadöffnG Rheinland-Pfalz erlassen wurde, war die Sonntagsöffnung in Verbindung mit den jährlichen Oster-, Sommer- und Herbstferien in Rheinland-Pfalz erlaubt. Im Jahr 2014 wurde der kommerzielle Linienflugverkehr am Flugplatz Zweibrücken eingestellt, und seit 2018 hat er eine Genehmigung als Sonderlandeplatz erhalten, die Fracht- und Geschäftsreisen sowie private Flüge und Ausbildungs- und Schulungsflüge ermöglicht. Der Kläger behauptet, dass die Sonntagsöffnungen der Beklagten an Feriensonntagen gegen § 3 LadöffnG und §§ 3, 3a UWG verstoßen und wettbewerbswidrig sind. Er fordert eine Unterlassung von der Beklagten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht wies die Klage ab, und das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Beklagten keine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 3a UWG vorgeworfen werden könne, da die Durchführungsverordnung ihr Verhalten legitimiere.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Durchführungsverordnung legitimiert die geschäftliche Handlung der Beklagten in Bezug auf die Sonntagsöffnung nur, wenn sie wirksam ist. Eine rechtswidrige Verordnung entfaltet keine Legitimationswirkung. Die Wirksamkeit der Durchführungsverordnung kann auch von nach ihrem Erlass aufgetretenen Umständen beeinflusst werden, wie in diesem Fall die Herabstufung des Flugplatzes Zweibrücken zum Sonderlandeplatz. Die Nichtigkeit einer Rechtsverordnung, die im Ermessen des Gesetzgebers steht, kann eintreten, wenn der Gesetzgeber die Änderung oder Aufhebung der Verordnung unterlassen hat, obwohl sein Ermessen aufgrund einer nachträglichen Änderung der relevanten Umstände auf Null reduziert ist.

Der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht angewiesen zu prüfen, ob ausreichende Sachgründe vorliegen, um die Sonntagsöffnung im Zweibrücken Fashion Outlet Center aufgrund des hohen verfassungsrechtlichen Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe, wie in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV sowie Art. 47, 57 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgesehen, zu rechtfertigen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein erhöhter Bedarf an Ladenöffnungen am Flugplatz Zweibrücken besteht, der nicht gedeckt ist. Außerdem muss geprüft werden, ob die Durchführungsverordnung auch der Förderung der regionalen Wirtschaft dient und ob dieses Ziel die Einschränkung der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigt.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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