BILD: Gerichtsvollzieher jagt TV-Bösewicht wegen angeblicher Schulden. Rechtswidrig. Natürlich.

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Die Berichterstattung über angebliche Schulden eines bekannten Schauspielers stellt eine eklatante Verletzung der Privatsphäre dar. Die Anerkennung der geschützten Privatsphäre hat u.a. den Zweck, dem Einzelnen einen Bereich zu belassen, in dem er darüber bestimmen kann, wer Zugang zu diesem privaten Bereich bekommt. Zum Bereich der Privatsphäre gehört das Beziehungsleben, Krankheiten, Urlaube und daneben u.a. auch die privaten wirtschaftlichen Eigentums- und Vermögensverhältnisse, deren Bekanntgabe ohne weiteres geeignet ist, neben kommentierenden Reaktionen, auch eine durch Neid und Missgunst oder – bei schlechten Vermögensverhältnissen – eine durch Schadenfreude geprägte kommentierende Debatte auszulösen. Informationen hierüber erhalten regelmäßig nur die Partner und engste Freunde. Insbesondere dann, wenn es um prekäre Vermögensverhältnisse und Schulden geht.

Die Berichterstattung ist nach Abwägung auch rechtswidrig. Ein redaktionell vertretbarer Anlass, über die Vermögensverhältnisse des Schauspielers zu informieren, ist nicht ersichtlich. Ausreichend ist es nicht, dass die BILD aus Gründen der Unterhaltung, die höchstpersönlichen Lebensumstände des Schauspielers instrumentalisiert und sich als verlängerter Arm der Gläubiger zu betrachten scheint. Es geht um Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz auf Kosten des Schauspielers. Die Berichterstattung dient allein dem Bemühen, die Neugier zu befriedigen. Dieses Interesse hat bei der Abwägung hinter den Interessen des Schauspielers, auf Achtung und Schutz seiner Privatsphäre zurückzutreten. Dies auch vor dem Hintergrund, als die insinuierte schlechte Zahlungsmoral gesellschaftliche Missbilligung auslösen und damit seinem Ansehen und seiner Reputation einen erheblichen Schaden zufügen kann.

Daneben nutzt die BILD die Gelegenheit, um über ein abgeschlossenes Strafverfahren zu berichten. Auch dies ist rechtswidrig.

Es stellt eine Errungenschaft der Rechtsprechung dar, dass eine identifizierende Berichterstattung über ein längst abgeschlossenes Strafverfahren, infolge der damit verbundenen Stigmatisierung unzulässig ist. Nach der Verurteilung, insbesondere auch nach Verbüßung der Strafe, ist das überragende Interesse des Straftäters - und auch der Gesellschaft - an Rehabilitation höher zu gewichten, als das Interesse der Medien, ohne aktuellen Anlass, über alte, nicht mehr aktuelle Verfahren zu berichten. Einem verurteilten Straftäter wird  daher nach einem gewissen, relativ kurzen Zeitablauf das Recht auf Anonymität zugesprochen (BGH, Urteil v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18). 



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