Hessischer Rundfunk berichtet bewusst unvollständig. OLG Frankfurt: Rechtswidrig!

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Der Hessische Rundfunk berichtet seit Ende 2018 regelmäßig über den sog. AWO-Skandal und unter diesem Vorzeichen auch über zahlreiche Personen, die für die AWO gearbeitet haben. So auch über unseren Mandanten, der als Rechtsanwalt für die AWO beratend tätig gewesen ist. Dies hat der Hessische Rundfunk zum Anlass genommen, unter der Überschrift „2.000 Euro? 182.000 Euro! Wundersame Honorarvermehrung bei der AWO“ den schwerwiegenden Vorwurf zu erheben, unser Mandant habe eine rechnerisch bewusst falsche Abrechnung erstellt und zur Zahlung fällig gestellt. Dies habe die Überprüfung der Rechnung durch einen Juristen zu Tage gefördert, der nachgerechnet und hierbei rechnerisch ermittelt habe, dass lediglich „ein Hundertstel der Honorarsumme“ angemessen gewesen wäre. „Fachleute“, so der HR, glaubten nicht, dass sich unser Mandant lediglich „verrechnet“ habe. Spätestens hier geht der Leser vom Vorwurf des bewussten und vorsätzlichen Abrechnungsmanipulation aus. Die Berichterstattung war journalistisch unsauber und manipulativ. Denn der HR hat dem Leser, im Bemühen, einen alltäglichen Vorgang als Berichtens werten Skandal erscheinen zu lassen, solche Umstände vorenthalten, die für die Einordnung des Sachverhaltes von elementarer Bedeutung gewesen wären. So wurde dem Leser nicht mitgeteilt, dass der Jurist überhaupt nicht geprüft hat, ob die Abrechnung rechnerisch zu beanstanden ist und dass dies auch überhaupt nicht Gegenstand seines Prüfungsauftrages war. Dem Leser wurde ebenfalls vorenthalten, dass der Jurist daher auch keine Kenntnis vom Leistungsumfang und davon hatte, welche anwaltliche Leistung unser Mandant konkret erbracht hatte. Ihm lag der Leistungsnachweis überhaupt nicht vor. Er hatte auch keine Kenntnis vom Inhalt der Absprachen zwischen der AWO, als Rechnungsempfängerin und unserem Mandanten. Das OLG Frankfurt hat zum Inhalt des Prüfungsauftrages festgestellt: „Vielmehr ging es bei der dort angestellten Berechnung allein um die Frage der Erstattungsfähigkeit einer derartigen Anwaltsrechnung im Rahmen der Finanzierung … [eines kommunalen Projekts] …,“ durch eine kommunale Körperschaft und eben nicht darum, ob die Abrechnung rechnerisch zutreffend war. Der HR hat die vorstehend skizzierten Umstände ignoriert und dem Leser sämtliche, der vorstehend skizzieren Umstände verschwiegen und dem Leser damit wesentliche Inhalte vorenthalten, die der Geschichte ein vollkommen anderes Gepräge gegeben hätten. Natürlich muss der Leser, der sich eine eigene Meinung von der Qualität der gegen unseren Mandanten erhobenen Vorwürfe bilden möchte, über die vorstehend skizzierten und von HR verschwiegenen Umständen Kenntnis bekommen. Er muss wissen, dass eben nicht „nachgerechnet“ wurde. Der HR hat offenkundig verkannt, dass eine "nicht vollständige" Berichterstattung dann rechtswidrig ist, wenn durch das Weglassen ein unzutreffender und damit falscher Eindruck entsteht. In diesem Fall wird die unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Behauptung behandelt.   Der Bundesgerichtshof führt sogar aus: „Wenn nämlich [...] dem Leser Tatsachen mitgeteilt worden sind, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so durften hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten […] und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will […] „Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können“ (BGH AfP 2006, 65ff ) Genau dies hat der HR allerdings getan und wird die unvollständige Berichterstattung wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt. Das OLG Frankfurt hat den HR antragsgemäß verurteilt und ihm hierbei u.a. untersagt, in Bezug auf unseren Mandanten zu behaupten, dass seine Abrechnung „nachgerechnet“ und hierbei festgestellt wurde, dass ein Honorar angemessen gewesen wäre, „das gerade einmal bei etwas mehr als einem Prozent der Forderung“ liegt, die geltend gemacht wurde.


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