„Bilderklau“ kann teuer werden!

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Bilder, Symbole, Zeichen, . . . für jede Berufsgruppe, zu jedem Anlass und jeder Situation gibt es etwas Passendes im World Wide Web. 

Egal ob lustig, traurig oder zu Werbezwecken. Schnell hat man das passende Bild gefunden, eingefügt und hochgeladen. Auf der Facebook-Seite, dem Instagram- Account, Twitter oder der eigenen Homepage, dank dem Internet gibt es kaum mehr Grenzen. 

Dieses Bild ist dann für Millionen Menschen sichtbar. Die meisten Menschen machen sich hierüber keinerlei Gedanken. Doch Vorsicht, . . . hier lauert eine teure Falle!


Verletzung des Urheberrechts 

Zum einen kann hier eine Verletzung des Urheberrechts und zum anderen des Markenrechts vorliegen. 

Die Bilder, Symbole und Zeichen gehören immer nur demjenigen, der sie erstellt und die entsprechenden Rechte an dem Bild hat. Andere dürfen diese nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Inhabers verwenden.

 Auch Firmen- und Namensrechte können verletzt werden. Vor allem, wenn es sich um eingetragene Marken nach dem Markengesetz handelt, sieht man sich schnell hohen Schadensersatzforderungen ausgesetzt. 

Der Streitwert bei Markenrechtsverletzungen liegt in der Regel bei mindestens 50.000 € bis 100.000 €, sodass gegen Sie außerdem hohe Kosten geltend gemacht werden können.


Fotografien nicht ohne Erlaubnis verwenden

Aber auch Fotografien, welche andere Menschen erstellt haben, darf man nicht einfach ohne Erlaubnis weiterverbreiten oder verwenden, da dies gegen das Urheberrecht verstößt. Auch hier sind der entsprechende Schaden und eine Lizenzgebühr zu zahlen.

In beiden Fällen fordert die Gegenseite in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung. 

In einer derartigen Erklärung verpflichtet sich der Verletzer, die entsprechende Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzung künftig zu unterlassen und bei jedem Zuwiderhandeln eine empfindliche Geldstrafe an den Rechtsinhaber zu zahlen. 

Außerdem wird von dem Verletzer verlangt, Art und Umfang der entsprechenden Verletzungshandlung offen zu legen. Dies geschieht, um die Größenordnung der Verletzung festzustellen und demnach den Schadensersatz beziffern zu können.

Besser eigene Bilder und Symbole verwenden

Sie sollten auf keinen Fall die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ohne anwaltliche Hilfe unterzeichnen und an den Gegner zurücksenden. In der Praxis wird dem Unterlassungsanspruch dadurch genüge getan, dass eine entsprechende modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wird. 

Dies verhindert, dass gegen den Verletzter ein einstweiliges Verfügungsverfahren durchgeführt werden kann. Über den Rest kann mit der Gegenpartei häufig eine außergerichtliche Einigung erzielt werden.

Dies ist für den Verletzter wesentlich günstiger als ein streitiges Verfahren. Am besten verwenden Sie lediglich Bilder, Symbole oder Zeichen, welche Sie selbst erstellt haben oder auf einer entsprechenden Plattform legal erworben haben. 

Im Rahmen von Werbemaßnahmen kann Ihnen hierbei auch eine professionelle Werbeagentur helfen. Diese entwerfen Ihnen Logos oder stellen Ihnen entsprechende Bilder gegen Entgelt zur Verfügung. 

Sollten entsprechende Forderungen gegen Sie geltend gemacht werden, stehen wir Ihnen gerne zur Seite!


Beste Empfehlungen

Ihre Carmen Eifert

Rechtsanwältin 

KRAU Rechtsanwälte

Hohenahr-Hohensolms

Foto(s): Eifert@rechtsanwalt-krau.de


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