Horrende Erhöhungen der Strom- und Gaspreise – Was sind Ihre Rechte?

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Momentan erfährt der Verbraucher in vielen Bereichen Preiserhöhungen. So haben auch einige Gas- und Stromlieferanten ihre Preise zum Teil erheblich erhöht. Doch welche Rechte stehen Ihnen als Kunde hierbei zu?

Zunächst sollten Sie in Ihrem Vertrag kontrollieren, ob Sie nicht eine Preisgarantie mit Ihrem Anbieter abgeschlossen haben. Diese ist meist zeitlich begrenzt und unterliegt gegebenenfalls auch noch diversen Einschränkungen. 

Sollte eine Preisgarantie vereinbart worden sein und der Zeitraum ist noch nicht abgelaufen, dann dürfte die Preiserhöhung unrechtmäßig oder zumindest in dem geltend gemachten Umfang unrechtmäßig sein. Hiergegen können Sie vorgehen.


Schriftliche 6-Wochen-Frist vor Preiserhöhung

Ihr Strom- oder Gasanbieter ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen mindestens 6 Wochen vor der eigentlichen Preiserhöhung diese schriftlich, gegebenenfalls auch per E-Mail, falls dies der übliche Kommunikationsweg ist, zukommen zu lassen. Die Preiserhöhung soll transparent und verständlich formuliert sein und soll folgendes enthalten:

  • Angaben über den Grund, den Umfang und die Voraussetzungen der Preiserhöhung.
  • Mitteilung, ab wann die Preiserhöhung eintritt.
  • Verweis auf das Sonderkündigungsrecht.

Leider sind einige Energieversorger dazu übergegangen, diese Schreiben sehr intransparent zu gestalten, sodass diese eher wie Werbung oder lediglich wie Informationsschreiben erscheinen und die Preiserhöhung nur am Rande erwähnt wird.

 Dies ist nicht rechtmäßig. Nach § 5 Abs. 3 StromGVV haben Sie das Recht, den Vertrag außerordentlich bis zum Wirksamwerden der Vertragsänderung zu kündigen. Hierauf müssen Sie ausdrücklich hingewiesen werden. Gegebenenfalls kann diese Frist durch individuell vereinbarte AGB mit Ihrem Lieferanten auch verkürzt werden und beträgt zum Teil nur zwei Wochen. 

Sollten Sie eine Sonderkündigung beabsichtigen, dann sollten Sie schnellstmöglich tätig werden. Die Sonderkündigung sollten Sie unbedingt per Einwurf-Einschreiben versenden, damit Sie den Zugang bei Ihrem Lieferanten nachweisen können. Bei der Erstellung eines Sonderkündigungsschreibens können wir Ihnen gerne behilflich sein. Außerdem scheinen einige Energieversorger, etwaige Sonderkündigungen zu ignorieren. 

Sie sollten auf alle Fälle zunächst zumindest den alten Abschlag weiterzahlen, bis die Angelegenheit geregelt ist.


Sonderkündigungsrecht wahrnehmen

Die Versorger sind dazu übergegangen, den Kunden Mahnungen zu senden, denen Urteile beigefügt sind, welche günstig für den Versorger ausgegangen sind, zumeist aber mit dem jeweils vorliegenden Fall nichts zu tun haben. Dies wird oftmals als „Drohgebärde“ benutzt, damit der Kunde Angst bekommt und doch lieber schnell bezahlt. 

Hier kann man fast schon von einer Nötigung gegenüber dem Kunden sprechen. Aktuell sind leider auch immer häufiger Betrugsanrufe von Strom- und Energielieferanten zu verzeichnen, in denen Ihnen ein anderer Vertrag oder eine Preiserhöhung aufgedrängt wird mit der Drohung, dass ansonsten keine Belieferung mit Strom oder Gas mehr stattfindet. 

Bitte schließen Sie keinerlei Verträge per Telefon ab oder stimmen etwaigen Vertragsänderungen zu. Lassen Sie sich dies immer schriftlich zusenden, damit Sie die einzelnen Bestandteile in Ruhe prüfen können. 

Es ist nicht ohne weiteres möglich, Ihnen einfach ohne schriftliche Vorankündigung den Strom oder das Gas abzustellen. Gerne stehen wir Ihnen in diesen Angelegenheiten zur Seite. 

Sollte eines der vorgenannten Probleme auf Sie zutreffen, können Sie gerne zeitnah ein Beratungsgespräch mit unserem Büro vereinbaren.


Beste Empfehlungen

Ihre Carmen Eifert

Rechtsanwältin 

KRAU Rechtsanwälte

Hohenahr-Hohensolms


Foto(s): Eifert@rechtsanwalt-krau.de

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