Bin ich leitender Angestellter?

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Leitende Angestellte gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Kündigungsschutzgesetz

Innerhalb der betrieblichen Hierarchie besetzt der Leitende Angestellte eine herausragende Stelle, da er maßgebliche Funktionen im Unternehmen ausführt. Als solcher übernimmt man oft die Verantwortung für Budgets und führt Mitarbeiter in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht. In diesem Artikel werden wir uns eingehender mit der Rolle und den arbeitsrechtlichen Besonderheiten des Leitenden Angestellten beschäftigen. Oftmals sind Leitende Angestellte nicht an Tarifverträge gebunden, sodass das Gehalt individuell verhandelt wird. Es ist jedoch ein Irrglaube, dass dies automatisch einen Verzicht auf Kündigungsschutz bedeutet. Es gibt verschiedene Definitionen für die Position des Leitenden Angestellten, wobei § 5 BetrVG und § 14 KSchG besonders relevant sind.

Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG

Nach § 5 Abs. 3 BetrVG wird man als Leitender Angestellter betrachtet, wenn man:die Befugnis hat, Mitarbeiter eigenständig einzustellen oder zu entlassen,im Besitz einer umfangreichen Handlungsvollmacht oder Gesamthandlungsvollmacht ist,regelmäßig bedeutende Aufgaben für das Unternehmen übernimmt, die spezielles Know-how und Erfahrungen erfordern,in der Lage ist, Entscheidungen weitestgehend unabhängig von Anweisungen zu fällen oder sie maßgeblich zu beeinflussen.

Anforderungen an"echte" Leitende Angestellte gemäß § 14 Abs. 2 KSchG

Die Gruppe der "echten" Leitenden Angestellten nach § 14 Abs. 2 KSchG schließt Positionen wie Geschäftsführer und Betriebsleiter ein. Die Anforderungen des § 14 KSchG sind:Eine führende Rolle wie z.B. Geschäftsführer, Betriebsleiter oder vergleichbare Führungspositionen.Die Befugnis, Mitarbeiter eigenständig einzustellen oder zu entlassen.Die Berechtigung, weitreichende Entscheidungen zu treffen, die erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen haben.Das Bundesarbeitsgericht hat betont, dass an die eigenständige Befugnis zur Einstellung oder Entlassung hohe Anforderungen gestellt werden (BAG 14.4.2011, 2 AZR 167/10). Ein "echter" Leitender Angestellter muss rechtlich in der Lage sein, den Arbeitgeber selbstständig zu binden.

Kündigungsschutz für Leitende Angestellte

Leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG haben weiterhin Anspruch auf allgemeinen Kündigungsschutz. Das heißt, Kündigungen müssen sozial gerechtfertigt sein, wie in § 1 Abs. 2 KSchG festgelegt. Dies umfasst die Prüfung von Gründen wie betriebliche Notwendigkeiten oder verhaltens-/personenbedingte Gründe. Die üblichen Kündigungsfristen sind ebenfalls anwendbar. Es gibt jedoch Besonderheiten bezüglich des Auflösungsantrags nach § 5.

Auflösungsantrag 

Der Auflösungsantrag nach § 14 KSchG ermöglicht es dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem echten leitenden Angestellten zu beenden, auch wenn die Kündigung an sich nicht wirksam ist. Dies ist von Bedeutung, da echte leitende Angestellte eine spezielle Position innehaben und oft weitreichende Entscheidungsbefugnisse besitzen. Im Gegensatz zu einer normalen Kündigung muss der Arbeitgeber keine Begründung angeben. Wenn das Arbeitsgericht dem Antrag stattgibt, hat der leitende Angestellte Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe vom Gericht festgelegt wird. Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden.

Falls Ihr Arbeitsvertrag Sie als Leitenden Angestellten ausweist, sollten Sie im Falle einer Kündigung sorgfältig prüfen, welche Regelungen bezüglich Kündigungsschutz gelten und welche rechtlichen Optionen vorhanden sind. Rechtsanwalt Hajo Brumund kann Sie hierbei unterstützen.

Foto(s): Andreas Klassen on unsplash

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