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Bislang unbefristetes Widerrufsrecht von Immobilienkrediten soll erlöschen

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Wie einem aktuellem Beitrag der Stiftung Warentest zu entnehmen ist, steht zu befürchten, dass das Widerrufsrecht von zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobilienkreditverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung zum 21.06.2016 erlöschen soll.

test.de berichtet in einem Beitrag vom 07.10.2015, dass dem Bundestag bereits ein entsprechender Entwurf zur Änderung der Gesetzeslage durch Bundesministerien geliefert worden sein soll und dass dieser Entwurf vorsieht, dass das Widerrufsrecht von zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobilienkreditverträgen am 21.06.2016 erlischt.

In Kraft treten soll das Gesetz am 21.03.2016, da bis zu diesem Tag u.a. die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlamentes und Rates über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher in deutsches Recht umzusetzen ist. Wie der entsprechenden Drucksache Nr. 359/15 des Bundesrates vom 14.08.2015 zu entnehmen ist, ist konkret beabsichtigt, § 356b BGB zu ändern und eine absolute Erlöschensreglung einzuführen. In der Begründung zu dieser geplanten Gesetzesänderung heißt es wie folgt:

„Mit den Änderungen in § 356b BGB werden die Anforderungen an den Beginn der Widerrufsfrist bei Immobiliarverbraucherdarlehen gegenüber dem geltenden Recht vereinfacht und es wird eine absolute Erlöschensregelung eingeführt. Gegenwärtig beginnt der Lauf der Widerrufsfrist erst, wenn der Darlehensnehmer die vertraglichen Pflichtangaben erhalten hat. Diese Pflichtangaben werden mit diesem Gesetz allerdings deutlich ausgeweitet (Berechnung Vorfälligkeitsentschädigung, Umwandlungsrecht bei Fremdwährungsdarlehen). Damit besteht auch hier die Möglichkeit, dass aufgrund gewandelter Rechtsauffassungen hinsichtlich der Anforderungen an die Erfüllung der Pflicht es bei langfristigen Immobiliarverbraucherdarlehen wiederum zu „ewigen Widerrufsrechten“ kommen könnte.
[…]
Berechtigte Verbraucherinteressen werden durch die Regelung nicht beeinträchtigt, weil Verbraucher in diesen Fällen mindestens ein Jahr und 14 Tage Zeit haben, das Widerrufsrecht auszuüben. Berechtigte Verbraucherinteressen werden dadurch nicht beeinträchtigt.“

Bislang stand dieses Widerrufsrecht, dass sich auf zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobilienkreditverträge mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bezieht, den Kreditkunden unbefristet zu.

Da jedoch Banken und Sparkassen seit Monaten mit einer Vielzahl von Widerrufen genau dieser Immobilienkreditverträge durch ihre Kunden zu tun haben, teilweise mit der Bearbeitung dieser Widerrufserklärungen nicht hinterher kommen und den erfolgreichen Kunden im bestmöglichen Fall viele tausend Euro zustehen, hat die Bankenlobby offenbar ganze Arbeit geleistet.

Dass Bundestag und Bundesrat den eingebrachten Entwurf nach intensiver Lobbyarbeit auch tatsächlich beschließen, wird von vielen befürchtet.

Verbraucher, die in dem betreffenden Zeitraum einen Kreditvertrag zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben, sollten ihre Verträge prüfen lassen, um die Möglichkeit zu haben, den Kreditvertrag noch zu widerrufen und damit eine Menge Geld einsparen zu können.


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