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PICCOX Securitisation SA: Gläubigerversammlung und Gläubigerabstimmung – was steckt dahinter?

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Unsere Mandanten, die eine Schuldverschreibung der PICCOX Securitisation SA (WKN A19CXZ) erworben haben, erreicht aktuell eine Mitteilung der Kanzlei Müller Seidel Vos aus Köln. In dem sowohl an Anleger als auch an Vermittler adressierten Schreiben wird ausgeführt, die PICCOX Securitisation SA werde in Kürze über den Bundesanzeiger eine Abstimmung einleiten. Ziel soll (wohl) die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes sein.

Was steckt hinter dem Schreiben der Kanzlei Müller Seidel Vos?

Hierbei wird ausgeführt, dass auch die PICCOX Securitisation SA sich als Geschädigte im Rahmen der Vorgänge um die Investitionen in die Piccor AG (Schweiz) sieht. Begründet wird dies damit, dass die PICCOX Securitisation Großgläubigerin der Piccor SA sei, weil im Rahmen der Schuldverschreibung eingeworbene Gelder in die Piccor SA investiert worden seien.

Vorgeschlagen wird, dass eine Vollstreckungsgemeinschaft durch alle Anleger gegründet wird. Das kann sich nach unserem Verständnis nur darauf beziehen, dass neben den Inhabern der Schuldverschreibung auch die Anleger der Piccor AG einer solchen Vollstreckungsgemeinschaft beitreten. Offen bleibt aus unserer Sicht allerdings die Frage, welchen Vorteil die Schuldverschreibungsinhaber von einem solchen Vorgehen haben sollen.

Wäre ein Vorgehen über eine Abstimmung per Ankündigung im Bundesanzeiger sinnvoll?

Auch das angedachte Vorgehen, über eine Abstimmung per Ankündigung im Bundesanzeiger einen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger zu installieren, kann nicht unsere Zustimmung und die unserer Mandanten finden. Soll tatsächlich ein gemeinsamer Vertreter, mit weitreichenden Befugnissen, installiert werden, so gebietet es aus unserer Sicht schon das demokratische Grundverständnis, dass sich dieser Vertreter zuvor einer Aussprache der Gläubiger stellt. Welche Möglichkeiten der Nominierung eines oder mehrerer Gegenkandidaten es gibt, wird (aus Sicht des nominierten Partners der anschreibenden Kanzlei) nachvollziehbarer Weise nicht dargestellt.



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