Bitcoin & Co. – Kryptowährungen sind alles, nur nicht anonym!
- 3 Minuten Lesezeit
Kryptowährungen werden von vielen mit dem Darknet assoziiert. Das Darknet wiederum mit Drogen- und Waffenhandel. Alles zumindest irgendwie leicht anrüchig. Und das Übel liegt stets in der fehlenden Rückverfolgbarkeit der Täter begründet. Denn Bitcoin, Ethereum und Co. funktionierten ja vollends anonym?!
Mythos! Und ganz im Gegenteil: Die Ermittlungsbehörden dürften aufgrund der besseren Nach- und Rückverfolgbarkeit gar dankbar sein, wenn etwa der Drogenhändler als Zahlungsmethode ausschließlich Kryptowährungen anstelle des Bargeldes akzeptiert…
Anspruch und Wirklichkeit klaffen auseinander
Verfechter von Kryptowährungen werben insbesondere mit der Dezentralisierung. Man ist nicht mehr auf die klassischen Banken inklusive ihrer finanzpolitischen Entscheidungen angewiesen bzw. davon abhängig. Das gilt vom Grunde her ohne Zweifel!
Einige folgern aus dieser dezentralen Funktionsweise automatisch, dass es auch oberste Prämisse der Kreateure von Kryptowährungen war, maximale Zahlungsanonymität herzustellen. Doch weit gefehlt: Ein elementarer Anspruch an Kryptowährungen war schon immer auch die Transparenz. Und Transparenz und Anonymität gehen bekanntlich nicht gerade Hand in Hand.
Freilich erwecken die ultralangen Zahlen-/Buchstabenkombinationen, mit denen man es im Spielfeld von Kryptos in zahlreicher Weise zu tun hat, den Eindruck von Anonymität. Doch pseudonym ist ungleich anonym.
Anonym und pseudonym – keinesfalls synonym!
Anonymität bedeutet – auf das Einfache heruntergebrochen –, dass keine Möglichkeit besteht, die reale Person zurückzuverfolgen. Beim Pseudonym hingegen legt man sich etwa einen „Kunstnamen“ zu, was die Identifizierung erschwert. Aber regelmäßig nicht unmöglich macht.
Vereinfacht gesprochen stellt auch die IP-Adresse, unter der jeder Nutzer im Internet verkehrt, eine Art Pseudonym dar. Für das (Internet-)Gegenüber mag man damit nicht real identifizierbar sein. Für den Provider oder die Ermittlungsbehörden kann das aber schnell anders aussehen…
Bei Bitcoin und Co. ist es nun so, dass man auch eine Art „IP-Adresse“ zugewiesen bekommt. Unter eben einer solchen Adresse („Wallet Adresse“) verkehrt man etwa fortan ab „Anmeldung“ auf der jeweiligen Plattform anstelle des Klarnamens.
Die Wallet Adresse – also die o.g. Zahlen-/Buchstabenaneinanderreihung – ist nunmehr bei jeder Transaktion sichtbar. Für Jedermann! Entsprechend des Transparenzanspruchs kann folglich wer immer es möchte die sog. Blockchain des „Pseudonyms“ einsehen und hat mithin eine Grobübersicht über alle bereits getätigten Transaktionen. Die Blockchain ist insoweit als eine Art digitales Kassenbuch zu begreifen, das sich retrospektiv unter keinen Umständen verändern lässt.
Wenn die Hosen erstmal unten sind…
Sobald man nunmehr bei der Nutzung von Kryptowährungen – ob freiwillig oder unfreiwillig – auch nur bei einem einzigen Vorgang Rückschlüsse auf die wahre Identität zugelassen bzw. ermöglicht hat, kann der Empfänger dieser Information alle vorangegangen Transaktionen, die unter der vorgenannten pseudoanonymen Adresse stattgefunden haben, der realen Person zuordnen.
Wenn etwa Euro gegen Bitcoin bzw. Bitcoin gegen Euro eingetauscht werden soll, muss man in aller Regel bei den entsprechenden Kryptobörsen komplett „die Hosen runterlassen“ und insbesondere den Klarnamen nennen. Aufgrund meist hinreichender Verifizierungsmechanismen (KYC-Prinzip) kann hier auch nicht so einfach getrickst werden.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte dann auch eine Ermittlungsbehörde die potenzielle Möglichkeit, von den Kryptobörsen die „realen Daten“ anzufordern und könnte entsprechend eine Rückverfolgung der Transaktionen vornehmen.
Es ist zwar auch möglich, unter diversen „Pseudo-Adressen“ zu agieren, sodass entsprechend nur in Teilen zurückverfolgt werden könnte. Theoretisch gäbe es mitunter auch weitere – in Deutschland kaum legale – Wege, einer Verifizierung zu entgehen (auf die aus wohl nachvollziehbaren Gründen an dieser Stelle nicht näher eingegangen wird). Diese – nicht mit wenig Aufwand verbundene – Mühe machen sich aber viele Kriminelle schon nicht. Denn auch sie unterliegen oft der irrigen Vorstellung von einer umfassenden Anonymität.
Wenn aber klassische Kryptobetrüger – was leider der Regelfall sein dürfte – aus Fernost, Afrika etc. agieren, hilft selbst eine etwaige Rückverfolgung kaum.
Das anonymste Zahlungsmittel bleibt das Bargeld
In Summe lässt sich jedenfalls sagen, dass in Sachen Anonymität kein Zahlungsmittel an das Bargeld heranreichen wird. Im Gegenzug würde man beim Nutzen von Schein und Münze aber wieder den Gesetzmäßigkeiten der allgemeinen Finanzmärkte und Zentralbanken unterworfen.
In Anlehnung an den Titel der gefeierten deutschen Netflix-Serie „How to sell drugs online (fast)“ könnte man aber aus Ermittlersicht die – leicht sarkastische – Handlungsbitte geben: Bevorzugt nur gegen Bezahlung via Kryptowährungen.
Denn dann macht man den Ermittlungsbehörden das Leben durchaus einfacher und der in Deutschland tätige „Drug-Seller“ sollte ggf. schon mal umswitchen auf den Serien-Klassiker „Prison Break“.
RA Robin Nocon, www.nocon-recht-digital.de
Artikel teilen: