Bitcoins in der spanischen Vermoegenssteuer 2021

  • 2 Minuten Lesezeit

In der spanischen Vermoegenssteuer sind Bitcoins und andere Kryptowaehrungen zu erklaeren, wenn der persoenliche Freibetrag von 700.000 Euro ueberschritten wurde. Dies gilt fuer Mallorca wie auch fuer Teneriffa und Gran Canaria.

 Es gibt einige spanische Regionen, die ab 500.000 Euro die Vermoegensbesteuerung beginnen lassen (Katalonien etc) und andere wie Madrid, die die Vermoegenssteuer zu 100% beguenstigt und damit ausgeschlossen haben.

In der Vemoegenssteuer 2020, die bis zum 30.6.2021 abzugeben war, zum Stichtag 31.12.2020, waren die Bitcoins unter otros elementos (demas bienes y derechos) in Euro zu erklaeren.

Ausnahme: Wer seine Bitcoins in einem cold wallet verwahrt, und beim Erwerb anonym blieb, kann von der spanischen Finanzbehoerde nicht erfasst werden. Aber dies befreit nicht von der Pflicht zur Angabe in der Vermoegenssteuerklaerung, da in Spanien, anders als in Deutschland, das Selbstveranlagungsprinzip gilt.

Doch wenn der Bitcoin nach einr KYC Identifizierung an einer Boerse erworben wurde, dann kann die spanische Finanzbehoerde mittlerweile den Bitcoinsbestand registriert haben und es ist dringendst die freiwillige Steuererklaerung zu empfehlen, da eine Aufforderung durch die spanische Finanzbehoerde stets mit einem Bussgeld verbunden ist, was bis zu 150% des Steuerzahlbetrages ausmachen kann.


TIPP: Wenn die Bitcoins nicht durch Kauf erworben wurde, sondern durch eine gewerbliche Aktivitaet, wie durch das sogenannte „minar“, dann ist es Gewerbevermoegen, vermoegenssteuerfrei.

 In der spanischen Einkommensteuer werden An und Verkäufe, als auch Tausch mit anderen Kryptowaehrungen als Vermoegensveraenderungen mit dem begrenzten Steuersatz von 19-26% besteuert, gleichwohl ob man am ersten Tage nach dem Kauf wieder verkauft oder erst nach 1 Jahr und einem Tag und damit ist die spanische Besteuerungsregelung wesentlich unguenstiger, als in Deutschland, wo der Bitcoin Verkauf nach einem Jahr der Anschaffung, steuerfrei ist.

Schliesslich ist noch das Modell 720 zu beachten, welches als Auslandsvermoegenssteuererklaerung von jedem in Spanien unbeschraenkt einkommensteuerpflichtigen abzugeben, wenn mehr als 50.000 Euro Bitcoins im Ausland verwahrt sind, bspw in einer Online Boerse. Die Erklaerung ist fuer das Jahr 2021 bis zum 31.3.2022 abzugeben, mit Stichtag der Bewertung in Euro zum 31.12.2021.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dietmar Luickhardt

Beiträge zum Thema